Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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sobald der dem Artikel 4. beigefuͤgte Zolltarif in Wirksamkeit tritt, den nach- 
stehend unter Nr. II. getroffenen Bestimmungen. 
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse. 
K. 1. 
Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur 
durch einen Vereinsstaat fransitiren, um entweder in einen anderen Vereinssiaat 
oder nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für 
Rechnung des Staats, noch für Rechnung von Kommunen oder Korporationen 
erhoben werden. 
g. 2. 
Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervor- 
bringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden 
inneren Steuern beizubehalten, zu veraͤndern oder aufzuheben, sowie neue 
Steuern dieser Art einzufuͤhren, jedoch sollen dergleichen Abgaben fuͤr jetzt nur 
auf folgende inlaͤndische und gleichnamige vereinsländische Erzeugnisse, als: 
Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Tabak, Mehl 
und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren 
und Fett, gelegt werden dürfen. 
Ausnahmsweise kann in der freien Stadt Frankfurt auch von Brenn- 
materialien, Getreide und Fourage eine Steuer, wie bisher, erhoben werden. 
Für Branntwein, Bier, Wein und Tabak sollen die folgenden Säte als 
das höchste Maaß betrachtet werden, bis zu welchem in den Vereinsstaaten 
eine Besteuerung der genannten Erzeugnisse für Rechnung des Staates soll 
statrfinden können, nämlich: 
a) für Branntwein 10 Rehlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch und 
bei einer Alkoholstärke von 50 Prozent nach Tralles; 
b) für Bier 1 Rthlr. 15 Gr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch; 
c) für Wein, und zwar: 
aa) wenn die Abgabe nach dem Werthe des Weines erhoben wird, 
14 Rthlr. vom Jollzentner (5 Rthlr. von der Ohm zu 120 Quart 
Preußisch); 
bb) wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf den Werth des Weines er- 
boben wird, 25 Gr. vom Jollzentner (2 Rehlr. 233 Gr. von der 
Ohm zu 120 Quart Preußisch); 
c) wenn die Abgabe nach einer Klassiskkation der Weinberge erhoben 
wird, ist die Beschränkung derselben auf ein Maximum nicht für 
erforderlich erachtet worden. 
In Bezug auf die freie Stadt Frankfurt, wo vom Weine ge- 
genwärtig eine Abgabe von 5 Fl. 20 Kr. (3 Rthlr. 1 Gr.) O( die 
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