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Frankfurter Ohm erhoben wird, soll von einer Ermaͤßigung dieser Ab-
gabe auf den unter bh. gedachten Satz abgesehen werden;
ch fuͤr Tabak 20 Gr. vom Zollzentner.
Auch fuͤr die anderen, einer inneren Steuer unterworfenen Erzeugnisse
wird man sich, soweit noͤthig, uͤber bestimmte Saͤtze verstaͤndigen, deren Be-
trag bei Abmessung der Steuer nicht überschritten werden soll.
Sollte ein bis jetzt noch nicht gewöhnliches Getränk oder Nahrungs-
mitrel, mag dessen Bereitung aus Erzeugnissen des Vereins-In= oder Aus-
landes erfolgen, in Aufnahme kommen, und dessen Besleuerung von einem oder
dem anderen Vereinsstaate für angemessen erachtet werden, so bleibt eine solche
Besteuerung, sei es für eigene Rechnung oder gemeinschaftlich mit anderen Ver-
einsstaaten, nach vorgängiger Benachrichtigung sämmtlicher Vereinsglieder, und
unter Beobachtung der nachstehend in den §H. . bis 6. getroffenen Verein-
barungen wegen gleichmäßiger Behandlung des nämlichen Erzeugnisses der
übrigen Vereinsstaaten, gestattet.
K. 3.
Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinsländer nach der
Bestimmung im F. 2. zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleich-
mäßigkeit der Behandlung dergestalt slattfinden, daß das Erzeugniß eines an-
deren Vereinsstaates unker keinem Vorwande höher oder in einer lästigeren
Weise, als das inländische oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten,
besteuert werden darf. In Gemäßheit dieses Grundsatzes wird Folgendes
festgesetzt:
a) Vereinsstaaren, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere
Sreuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht
besteuern.
b) Wo innere Steuern nach dem Werthe der Waare erhoben werden,
sind nicht nur die nämlichen Erhebungssätze auf das inländische, wie
auf das vereinslandische Erzeugniß gleichmäßig in Anwendung zu brin-
gen, sondern es darf auch bei Feststellung des zu besteuernden Werthes
Less inländische Erzeugniß nicht vor dem vereinsländischen begünstigt
werden.
c) Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Konsum-
tionsgegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung
desselben erhoben werden, dürfen diese Steuern von den aus anderen
Vereinsslaaten herrührenden Erzeugnissen der namlichen Gattung nur
in gleicher Weise fordern.
d) Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung
oder Zubereitung eines Konsumtions-Gegenstandes gelegt haben, können
den gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus
anderen Vereinsstaaten voll erheben lassen.
(Nr. 6116.) e) Preu-