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die thatsaͤchlichen Feststellungen des ersten Richters nicht gebunden; es hat
unabhaͤngig von denselben in den Entscheidungsgruͤnden der Vorschrift des
Art. 31. des Gesetzes vom 3. Mai 1852. (Gesetz-Samml. S. 209.) zu genuͤgen.
Haͤlt es eine Beweisaufnahme fuͤr noͤthig, so verordnet es die Erhebung des
Beweises im schriftlichen Verfahren (F. 49.). Nach Eingang der Beweisver-
handlungen ist ein neuer Termin zum mündlichen Schlußverfahren anzusetzen.
Das Gericht zweiter Instanz kann jedoch die Vernehmung von Zeugen im
Schlußtermin selbst veranlassen, wenn dieses ohne erheblichen Zeit= und Kosten-
aufwand ausführbar ist.
Ist das Urtheil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet, so sind in
Bezug auf die Zustellung desselben die Bestimmungen des §. 52. maaßgebend.
g. 55.
Insoweit aus den vorstehenden Paragraphen sich nicht ein Anderes er-
giebt, finden auf das Appellationsverfahren diejenigen Vorschriften Anwendung,
welche in den im F. 2. bezeichneten Landestheilen für das Appellationsverfahren
in Strafsachen gelten.
K. 56.
Gegen das Erkenntniß des Appellationsgerichts in Stettin steht sowohl
dem Angeklagten als dem Ober-Staatsanwalt das Rechtsmittel der Nichtigkeits-
beschwerde zu. Die letztere ist bei dem Appellationsgericht anzumelden, zu
begründen und zu beantworten. Im Uebrigen gelten in Betreff des Rechts-
mittels alle mit den Beslimmungen dieses Gesetzes vereinbaren WVorschriften,
welche in den gedachten Landessteilen für das Rechtsmittel der Nichtigkeits-
beschwerde in Strafsachen bestehen.
K. 57.
Beschwerden gegen Verfügungen der Konsuln und Konsulargerichte in
Strafsachen folgen dem Instanzenzuge der gegen Erkenntnisse in den betreffenden
Sachen zulässigen Rechtsmittel. Ist die Verfügung in einer Sache erlassen,
in welcher nach F. 42. das Kreis= und Schwurgericht in Stettin zustandig ist,
so geht die Beschwerde zunächst an das Appellationsgericht in Stettin. Eine
weitere Beschwerde an das Obertribunal ist zulässig, wenn die Verfügung aus
Rechtsgrunden angefochten wird.
Wenn die Peschwarde binnen einer bestimmten Frist bei dem Gericht der
höheren Instanz angebracht werden muß, so kommt die Vorschrift des K. 34.
zur Anwendung.
IV. Schlußbestimmungen.
S. 58.
Die Bestimmungen über die Militairgerichtsbarkeit werden durch dieses
Gesetz nicht berührr.
CXr. 6120—6121.) 90“ F. 59.