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K. 59.
Das Gesetz tritt für alle Konsulatsbezirke am 1. Januar 1866. in Kraft.
Alle vor diesem Zeitpunkte durch Insinuation der Klage anhängig ge-
wordenen Ciovilprozesse und alle vor diesem Zeitpunkte durch Eröffnung der förm-
lichen Untersuchung anhängig gewordenen Strafsachen werden in dem bisherigen
Verfahren durch alle nach demselben zuldssigen Instanzen zu Ende geführt.
g. 60.
Uunsere Minister der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz haben
die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Carlsbad, den 29. Juni 1865.
(L. 8.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6121.) Statut für die Enewdsserungs-Genossenschaft zu Trzebiatkow im Kreise Bütow.
Vom 31. Mai 1865.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, Behufs Melioration der Bruch= und Seegrundstücke auf der Feld-
mark Trzebiatkow, im Kreise Bütow, nach Anhdrung der Betheiligten, auf
Grund der #. 56. und 57. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. und des
Artikels II. des Gesetzes vom 11. Mai 1853., was folgt:
S. 1.
Die Eigenthümer der um den Biesne-, großen und kleinen Naletten=
Tietzne= und Bagne-See belegenen Bruchgrundslücke auf der Feldmark Trze-
biarkow werden zu einer Genossenschaft vereinigt, um die bezeichneten Grund-
stücke rtrocken zu legen und durch Ablassung dieser Seen nutzbare Grundstücke
aus