Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

—  710  —

führt,  unterliegen  denselben  Vorschriften,  wie  die  Arbeiten  des  Schürfers
.  3.  bis  11.).

DOritter  Abschnirt.
Vom  Verleihen.

K.  22.
Die  den  gesetzlichen  Erfordernissen  entsprechende  Muthung  begründet  einen

Anspruch  auf  Verleihung  des  Bergwerkseigenthums  in  dem  im  §.  27.  bestimmten
  Felde.

g.  23.
Dieser  Anspruch  kann  jedoch  auf  dem  Rechtswege  nicht  gegen  die  verleihende

  Bergbehörde,  sondern  nur  gegen  diejenigen  Personen  verfolgt  werden,
welche  dem  Muther  die  Behauptung  eines  besseren  Rechts  entgegensetzen.

g.  24.

Wer  auf  eigenem  Grund  und  Boden  oder  in  seinem  eigenen  Grubengebaude
  oder  durch  Schürfarbeiten,  welche  nach  Vorschrift  der  9#.  3.  bis  10.
unternommen  worden  sind,  ein  Mineral  G.  1.)  auf  seiner  natürlichen  Ablagerung
  entdeckk,  hat  als  Finder  das  Vorrecht  vor  anderen,  nach  dem  Zeitpunkte
eines  Fundes  eingelegten  Muthungen.

Der  Finder  muß  jedoch  innerhalb  Einer  Woche  nach  Ablauf  des  Tages
der  Entdeckung  Muthung  einlegen,  widrigenfalls  sein  Vorrecht  erlisch.  «

H.25.
In  allen  uͤbrigen  Faͤllen  geht  die  aͤltere  Muthung  der  juͤngeren  vor.
Das  Alter  wird  durch  das  Praͤsentatum  der  zur  Annahme  befugten  Bergbehoͤrde
G  12.)  bestimmt.  .
H.26.
Das  Bergwerkseigenthum  wird  fuͤr  Felder  verliehen,  welche,  soweit  die
Oertlichkeit  es  gestattet,  von  geraden  Linien  an  der  Oberfläche  und  von  senkrechten
  Ebenen  in  die  ewige  Teufe  begrenzt  werden.

Der  Flächeninhalt  der  Frlder  ist  nach  der  horizontalen  Projektion  in
Quadratlachtern  festzustellen.

.  27.

Der  Muther  hat  das  Rechr,
40  in  dem  Kreisen  Siegen  und  Olpe  des  Regierungsbszirks  Arnsberg  und
in