Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Sweiter  Abschnitt.
Vom  Muthen.

S.  12.

Das  Gesuch  um  Verleihung  des  Bergwerkseigenthums  in  einem  gewissen
Felde  —  die  Muthung  —  muß  bei  dem  Oberbergamte  angebracht  werden.

Das  Oberbergamt  hat  die  Befugniß,  für  beslimmte  Reviere  die  Annahme
der  Muthungen  den  Revierbeamten  zu  überweisen.

Dieser  Auftrag  muß  durch  das  Regierungsamtsblatt  und  den  Staatsanzeiger
  bekannt  gemacht  werden.

S.  13.

Die  Muthung  ist  schriftlich  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  einzulegen.


Jedes  Exemplar  wird  mit  Tag  und  Seunde  der  Präsentation  versehen,
und  sodann  ein  Exemplar  dem  Muther  zurückgegeben.

Es  ist  statthaft,  die  Muthung  bei  der  zur  Annahme  derselben  befugten
Behörde  zu  Protokoll  zu  erklären.

S.  14.
Jede  Muthung  muß  enthalten:
1)  den  Namen  und  Wohnort  des  Muthers,

2)  die  Bezeichnung  des  Minerals,  auf  welches  die  Verleihung  des
Bergwerkseigenthums  verlangt  wird,

3)  die  Bezeichnung  des  Fundpunktes,
4)  den  dem  Bergwerke  beizulegenden  Namen.

Wird  eine  Muthung  auf  das  Mineralvorkommen  eines  verlassenen  Bergwerks
  eingelegt,  so  muß  dieselbe  slatt  des  Erfordernisses  unter  3.  eine  Angabe
über  die  Lage  dieses  Bergwerks  enthalten.

Fehlt  der  Muthung  die  eine  oder  andere  dieser  Angaben,  so  hat  der
Muther  dem  Mangel  auf  die  Aufforderung  der  Bergbehörde  innerhalb  Einer
Woche  abzuhelfen.  Geschieht  dies  nicht,  so  ist  die  Muthung  von  Anfang  an
ungüllig.

.  15.

Die  Gültigkeit  einer  Muthung  ist  dadurch  bedingt,  daß  das  in  derselben
bezeichnete  Mineral  an  dem  angegebenen  Fundpunkte  (F.  14.)  auf  seiner  nakürlichen
  Ablagerung  vor  Einlegung  der  Muthung  entdeckt  worden  ist  und  bei
der  amtlichen  Untersuchung  nachgewiesen  wird,  und  daß  außerdem  nicht  bessere
Rechte  Dritter  auf  den  Fund  entgegenstehen.

KS.  16.