zu veranlassen. Dieselben haben sich zu diesem Behufe an den Ortsvorstand
er betreffenden auslaͤndischen Gemeinde oder Theilgemeinde zu wenden, wel-
cher in ihrer Gegenwart zur Vornahme der Haussuchung nach Maaßgabe
der Landesgesetze alsbald zu schreiten hat.
Artikel 4.
Ueber die vorgenommene Haussuchung und deren Ergebniß ist von dem
Ortsvorstande ein Protokoll in zwei gleichlautenden Exemplaren aufzunehmen
und eines davon dem requirirenden Beamten auszuhändigen, das andere aber
umverzüglich der vorgesetzten Behbrde einzureichen. Für ihre Mitwirkung bei
der Haussuchung hat die Ortsbehörde keine Belohnung in Anspruch zu nehmen.
Artikel 5.
Die Forst= und Polizeibeamten sind berechtigt, die Spur der Frevler in
das Gebiet des anderen Staates zu verfolgen und letztere auf dem fremden
Gebiete zu verhaften, mit der Verbindlichkeit jedoch, die Verhafteten unver-
züglich der nachsten Polizei= oder Justigbehörde desselben Gebietes zuzuführen,
damit von dieser der Name und Wohnort der Verhafteten ausgemittelt wer-
den kann. Das weitere Verfahren ist alsdann, sofern der Frevler dem Staate,
auf dessen Gebiete er verhaftet wurde, angehört, den Behörden des letzteren
zu überlassen.
Artikel 6.
Für die Konstatirung eines der im Art. 1. bezeichneten Frevel, welche
oon einem Angehörigen des einen Staates in dem Gebiete des anderen be-
gangen werden, soll den Aussagen, welche von den kompetenten Forst-, Polizei-
und sonsligen zuständigen Beamten des Orts des begangenen Frevels gemacht,
sowie den Protokollen und Abschätzungen, welche von denselben aufgenommen
werden, derselbe Glaube von der zur Aburtheilung zuständigen Behörde beige-
messen werden, welchen die Gesetze den Aussagen, Protokollen und Abschätzungen
der inländischen Beamten beilegen.
Artikel 7.
Den untersuchenden und bestrafenden Behbrden beider Staaten wird zur
Mlicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der zu ihrer Kenntniß ge-
brachten Frevel so schleunig vorzunehmen, als es nach den Gesetzen des betref-
fenden Staates nur immer möglich ist. Der requirirenden Behörde soll das
Ergebniß der Untersuchung mitgetheilt und von der Vollstreckung der erkannten
Strafe Kenntniß gegeben werden.
Artikel 8.
Die Vollziehung der Straferkenntnisse, sowie die Beitreibung der den
Wald-, Jagd-, Flur= und Fischerei-Eigenthümern zuerkannten Entschädigungs=
gelder geschieht nach den Gesetzen des Landes, in welchem das Erkenntniß ge-
falle worden ist.
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