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— Bei der Erbfolge hingegen, sofern dieselbe nicht auf Vertraͤgen oder
letztwilligen Verordnungen * soll der uͤberlebende Ehegatte die Wahl
haben, ob er nach den zur Zeit der geschlossenen Ehe geltend gewesenen Ge-
setzen oder nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts erben wolle.
Artikel VI.
Die Verjährung soll in denjenigen Fällen, in denen sie vor dem 1. Ok-
tober 1805. vollendet ist, nach den bisherigen Rechten beurtheilt werden, wenn
auch die daraus entstehenden Befugnisse oder Einwendungen erst späterhin
geltend gemacht werden.
In solchen Fällen aber, in welchen die bisherige gesetzmäßige Frist zur
Verjährung mit dem 1. Oktober 1865. noch nicht abgelaufen ist, sollen, soweit
es nicht auf die Zulässigkeit des Anfangs der Verjährung oder auf eine vor
dem gedachten Zeitpunkte stattgefundene Unterbrechung ankommt, die allge-
meinen Landesgesetze zur Anwendung gebracht werden.
Sollte jedoch zur Vollendung einer vor dem 1. Oktober 1865. ange-
fangenen Verjährung in den allgemeinen Landesgesetzen eine kürzere Frist, als
in den bisherigen Provinzialgesetzen vorgeschrieben sein, so kann derjenige,
welcher in einer solchen kürzeren Verjahrung sich gründen will, die Frist nur
vom 1. Oktober 1865. an berechnen.
Artikel VII.
Die im Artikel VII. des Publikationspatents zum Allgemeinen Landrechte
vom 5. Februar 1794. angeordnete Suspension einzelner in den drei ersten
Titeln des zweiten Theils des Allgemeinen Landrechts enthaltenen Bestimmungen
hört, soweit sie noch bestanden hat, mit dem 1. Okrober 1865. auf.
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhndigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Gastein, den 4. August 1865.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
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