Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

Schema. 
Berliner Stadt-Obligation. 
— — — — 4 
Littr. (Stadtwappen.) A 
Berliner Stadt-Obligation 
der Anleihe von 3,000,000 Thaler, 
(ausgesertigt in Gemäßheit der Allerhöchsten Kabinets -Order vom 1866. (Gesetz- 
Samml. von 1800. Stück ..) 
——– – — — 
über (500 resp. 200, 100, 50, 25) Thaler Preuß. Kurant. 
D. Magistrat der Königlichen Haupt= und Residenzstadt Berlin beurkundet 
und bekennt hiermit auf Grund des zustimmenden Beschlusses der Stadtver- 
ordneten-Versammlung, daß der Inhaber dieser Obligation ein Kapital von 
Fünfhundert Thalern Preußisch Kuraut 
(Zweihnndert 2c.), 
dessen Empfang hiermit bescheinigt wird, von der hiesigen Stadt zu fordern hat. 
Die auf fünf Prozent jährlich festgesetzten und innerhalb fünf Jahren nicht redu- 
zirbaren Zinsen werden am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres gegen Rück- 
peale nee ausgefertigten halbjährigen Zinskupons durch die Stadt-Hauptkasse 
gezahlt. 
Die Tilgung des ganzen Anleihekapitals geschieht mittelst Verloosung 
oder Ankaufs der Obligationen nach einem von der Staatsbehörde genehmigten 
Amortisationsplane mit Einem Prozent jährlich und den ersparten Zinsen der 
getilgten Obligationen vom 1. Jannar 1870. ab. Den Kommnmnalbehörden 
bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsfonds zu verstärken, oder auch 
sämmtliche Obligationen auf einmal zu kündigen, wogegen den Inhabern der 
Obligationen ein Kündigungsrecht nicht zusteht. 
Die Bekanntmachung der durch das Loos gezogenen Obligationen und 
die Kündigung derselben geschieht durch den Preußischen Staatsanzeiger, das 
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und durch zwei Berliner 
eitungen. 
Mit dem Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist hört die Verzinsung des 
Kapitals auf. D 
er
	        
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