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Die Zahlung der Zinsen erfolgt gegen Ruͤckgabe der betreffenden Kupons
vom Verfalltage ab aus der Provinzial-Huͤlfskasse. Das Forderungsrecht aus
einem solchen Kupon erlischt, wenn derselbe innerhalb vier Jahren vom Ablauf
des Kalenderjahres ab, in welchem er faͤllig geworden ist, nicht zur Zahlung
praͤsentirt worden ist.
Mit dem Ablauf der fuͤnfjaͤhrigen Perioden werden nach vorheriger
oͤffentlicher Bekanntmachung die neuen Kupons dem Einlieferer des Talons
ausgereicht. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushaͤndigung der neuen
Zinskupons-Serie nach Ablauf der für die Umwechselung bestimmten Frist an
den Inhaber der Schuldverschreibung.
F. 4.
Die Tilgung der Obligationen geschieht durch allmälige Einlösung aus
einem zu diesem Zwecke gebilderen Tilgungsfonds mit jährlich wenigstens Einem
Prozent der ausgegebenen Obligationen. Sie beginnt nach Ablauf des auf die
erste Emission folgenden Kalenderjahres.
Die Einlösung wird, wenn sie durch Ankauf nicht vortheilhafter bewerk-
stelligt werden kann, im Wege der Aufkündigung nach vorgängiger Bestimmung
durch das Loos vorgenommen. Die Ausloosung erfolgt in diesem Falle während
des Monats Januar, die Bekanntmachung der ausgeloosten und zu kündigenden
Obligationen, welche die letzteren nach Serie, Nummer und Betrag bezeichnen
muß, innerhalb der Monate Februar und Mai, die Einlösung am 2. Juli
desselben Jahres. Die Provinzial-Hülfskasse hat das Rechr, den Tilgungs-
fonds zu versiärken, sowie sämmkliche noch umlaufende Obligarionen zu kündigen.
Auch die durch Ankauf Behufs der Tilgung erworbenen Obligationen sind be-
kannt zu machen. 65“5
Die Auszahlung des Kapitals für die ausgeloosten Obligationen erfolgt
nach dem Nennwerthe derselben durch die Provinzial-Hülfskasse an den Vor-
zeiger der Obligationen gegen Rückgabe derselben. Mit den Obligationen sind
zugleich die ausgereichten, nach dem Jahlungstermine fällig werdenden Zins-
Kupons einzuliefern. Der Betrag der fehlenden Zinskupons wird am Kapitale
gekürzt und zur Einlösung dieser Kupons verwendel. Die Nummern der aus-
geloosten, nicht zur Einlösung eingereichten Obligationen sind in den nach F. 4.
zu erlassenden Bekanntmachungen in Erinnerung zu bringen. Werden die
Obligationen dessenungeachter binnen dreitzig Jahren nach dem Zahlungstermine
weder zur Einlösung präsentirt, noch, der Bestimmung unter §F. 7. gemäß, als
verloren oder vernichtet Behufs Ertheilung neuer Obligationen angemeldet, so
werden sie nach Ablauf der Frist zum Besten der Provinzial-Hülfskasse als ge-
tilgt angesehen.
S. 6.
Alle, die Obligationen betreffenden öffentlichen Bekanntmachungen der Pro-
vinzial-Hülfskasse erfolgen durch die Schlestsche, Breslauer, die Schlesische Pro-
vinzial-Zeitung und den Preußischen Staatsanzeiger. Sollte eines dieser Blaktter gin-
geben,