Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Koöniglichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 42. — 
  
(Nr. 6392.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Schlochauer Kreises im Betrage von 50,000 Thalern, II. Emission. 
Vom 11. Juli 1866. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
Nachdem von den Kreisständen des Schlochauer Kreises laut der Kreistags= 
Verhandlung vom 23. Februar 1866. beschlossen worden, die zur Vollendung 
der vom Kreise unternommenen Chausseebauten, außer der durch das Pridilegium 
vom 10. Oktober 1859. (Gesetz-Samml. für 1859. S. 556. ff.) genehmigten 
Anleihe von 59,000 Thaler, noch erforderlichen Geldmittel im Wege einer weiteren 
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: 
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens 
der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
50,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse 
der Gldubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäß= 
heit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obliga- 
tionen zum Betrage von 50,000 Thalern, in Buchstaben: funfzig tausend 
Thalern, welche in folgenden Apoints: 
20,000 Thaler à 500 Thaler, 
20,000 à 200 
10,000 = à 100 = 
= 50,000 Thaler, 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und von dem Zeitpunkte ab, mit welchem 
die Obligationen der I. Emission getilgt sein werden, nach der durch das Loos 
zu beslimmenden Folgeordnung mit wenigstens 2000 Thalern jährlich zu amor- 
tisiren sind, durch gegemwärriges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung 
mit der rechtlichen Wuung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen 
die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nach- 
weisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Johrgang 1866. (Nr. 6392.) 70 Das 
Ausgegeben zu Berlin den 23. August 1866.
	        
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