Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 8 ge schrif 8 
Gegeben Berlin, den 20. September 1866. 
(I. §.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. o. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6407.) Statut, betreffend die Stiftung eines Erinnerungskreuzes für den Feldzug 1866. 
Vom 20. September 1860. 
Wr# Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
haben beschlossen, den Offizieren, Mannschaften und Beamten Unserer tapferen 
Armee, welche, von Sieg zu Sieg schreitend, dem langbewährten Ruhme neue 
glänzende Thaten durch Heldenmuth und Ausdauer hinzugefügt hat, für den 
glorreichen Feldzug des Jahres 1966., als Beweis Unseres Anerkenntnisses ihres 
ruhmwürdigen Verhaltens, eine Auszeichnung zu verleihen. Wir haben zu 
diesem Behufe ein Erinnerungskreuz gestiftet und bestimmen darüber nunmehr, 
was folgt: 
1) Das Erinnerungskreuz erhalten alle diejenigen Offiziere, Beamte und 
Mannschaften, welche in dem jetzt beendeten Kriege an einem Gefechte 
Theil genommen oder zu kriegerischen Zwecken vor dem 2. August d. J. 
die Grenze eines der mit Preußen im Kriege gewesenen Länder über- 
schritren haben. 
2) Das Erinnerungskrenz besieht aus einem Kreuze von Bronze aus 
eroberten Geschützen für Kombattanten, und von gewöhnlich orydirter 
Bronze für Nichtkombattanten, zwischen dessen Armen sich nach beiden 
Seiten ein Kranz, bei den Kombattanten von Lorbeerblättern, bei den 
Nichtkombattanten von Eichenblättern, zeigt. Das Mittelschild der 
Vorderseite trägt Unsern Namenszug mit der Umschrift: „Preussens 
siegreichem Heere#. Auf dem oberen Arme des Kreuzes befindet sich 
die
	        
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