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Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und
allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche Wahr-
nehmung der Beziehungen zu anderen Deutschen oder außerdeutschen Post= und
Telegraphenverwaltungen Sorge zu tragen.
ämmtliche Beamte der Post= und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet,
den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung
ist in den Diensteid aufuunehmen, ·
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Tele-
raphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der
irektoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung
des Aufsichts= u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der er-
wähnten Behörden fungirenden Post= und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren,
Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes von dem
Präsidium aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen
Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben
ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation
rechtzeitig Mittheilung gemacht werden.
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie er-
forderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimm-
ten, mithin bei den Sigemlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w.
werden von den betreffenden Landesregierungen an cbell
Wo eine selbstständige Landes-Post= resp. Telegraphen-Verwaltung nicht
besteht, entscheiden die Besimmumgen der besonderen Verträge.
Artikel 51.
Zur Beseitigung der Zersplitterung des E und Telegraphenwesens in
den Hansestädten wird die Verwaltung und der Betrieb der verschiedenen dort
befindlichen staatlichen Post= und Telegraphen-Anstalten nach näherer Anordnung
des Bundespräsidiums, welches den Senaten Gelegenheit zur Aeußerung ihrer
Hiraul bezüglichen Wünsche geben wird, vereinigt. Hinsichts der dort befindlichen
eutschen Anstalten ist diese Vereinigung sofort auszuführen.
Mit den außerdeutschen Regierungen, welche in den Hansestädten noch
Postrechte besitzen oder ausüben, werden die zu dem vorstehenden Zweck nöthigen
ereinbarungen getroffen werden.
Artikel 52.
Bei Ueberweilung des Ueberschusses der Postverwaltung für allgemeine
Bundeszwecke (Artikel 49.) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der
von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Rein-Einnahmen,
zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten
lebergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.
Aus den Postuberschussen, welche in den einzelnen Postbezirken während
der fünf Jahre 1861. bis 1865. ausgekommmen. sind, wird ein durchschnittlicher
Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk
(Nr. 6690. an