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Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Ver-
pflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Bundesheeres
sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den
Kommandeuren der übrigen Bundeskontingente, durch den Artikel 8. Nr. I1. be-
zeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in
geeigneter Weise mitzutheilen.
Artikel 64.
Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn
inbeninnt Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid auf-
zunehmen. .
Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche
Truppen mehr als eines Hontingents befehligen, und alle Festungskomman-
danten werden von dem Bundesfeldherrn ernannt. Die von Demselben ernannten
Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen
versehenden Offizieren innerhalb des Bundeskontingents ist die Ernennung von
der jedesmaligen Zustimmung des Bundesfeldherrn abhängig zu machen.
Der Bundesfeldherr ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Be-
förderung für die von ihm im Bundesdienste, sei es im Preußischen Heere, oder
in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente
des Bundesheeres zu wählen. · "
Artikel 65.
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem
Bundesfeldherrn zu, welcher die Vewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit
das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII. beantragt.
Artikel 66.
Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen, ernennen die
Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Ein.
schränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden
barnee und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben nament-
lich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen
Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen
landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden
Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.
· Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre
eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile der
Bundesarmee, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren. u
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