Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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KS. 91. 
Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte und die Verkündun 
der Urtheile sind öffentlich. Die Oeffentlichkeit kann jedoch durch einen öfentlich 
zu verkündenden Beschluß des Gerichts ausgeschlossen werden, wenn sie der Ord- 
nung oder den guten Sitten Gefahr droht. Bei allen Rechtsstreitigkeiten in Ehe- 
sachen ist die Oeffentlichkeit ausgeschlossen. 
C. 92. 
Die Urtheile sind in der Art aus zufertigen, daß sie in der Ueberschrift die 
Worte: „Im Namen des Königs“, sodann die Aufführung der Parteien und 
die Bezeichnung des erkennenden Gerichts enthalten. Ist das erkennende Gericht 
ein Kollegium) so müssen aus der Ausfertigung auch die Namen der Richter, 
welche bei der Abfassung des Erkentnisses mitgewirkt haben, ersichtlich sein. 
S. 93. 
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde 
bestimmt, welche berufen ist, den Prozeß für den Fiskus zu führen. 
Korporationen und andere jurslsche Personen haben in Ermangelung 
einer anderweiten rechtsgültigen Regelung ihren allgemeinen Gerichtsstand bei 
dem Gerichte, in dessen Bezirk der Vorstand derselben seinen Sitz hat. 
C. 94. 
Klagen auf gerichtliche Entscheidung über den Werth der Cur eine Eisen- 
bahn erpropriirten Grundstücke, sowie Klagen wegen aller sonstigen Entschädigungs- 
ansprüche, welche Grundbesitzer als solche aus Veranlassung einer Eisenbatz - 
anlage gegen den Unternehmer erheben, können bei dem Gerichte erhoben werden, 
in dessen Bezirke das exproprürte oder beschädigte Grundstück belegen ist, wenn 
der Kläger nicht vorzieht, im persönlichen Gerichtsstand die Klage anzustellen. 
Klagen der Grundbesitzer gegen die Unternehmer von Eisenbahnanlagen 
wegen Besttstreits können bei demjenigen Gerichte angebracht werden, in dessen 
Bezirke das Grundstück, auf welches der Besitzstreit sich bezieht, belegen ist. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die entsprechenden Klagen 
gegen andere mit Erpropriationsrechten versehene Unternehmer Anwendung. 
. 95. 
Personen, welche sich im Dienste Anderer befinden, ingleichen Lehrlinge, 
Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehülfen, Hand- und Fabrikarbeiter sind auch 
im Falle ihrer Minderjährigkeit, oder wenn sie noch unter väterlicher Gewalt 
stehen und deshalb nach dem maaßgebenden bürgerlichen Recht ungeachtet der 
Großjährigkeit im Allgemeinen nicht prozeßfähig sind, in Alimenten= und Ent- 
schädigungsprozessen, sowie in allen Rechtsstreitigkeiten, welche aus ihren Dienst., 
Erwerbs- und Kontraktsverhältnissen entspringen, dem persönlichen Gerichtsstande 
ihres Aufenthaltsorts unterworfen. 
(Nr. 66909.) 120“ Im
	        
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