Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

476  Nr.  80.  1916.

II.
Bei  der  Ausffhrung  der  Erhebung  sind  folgende  Vordrucke  zu  benutzen:
1.  das  Erhebungsmuster,
2.  die  Ortsliste.  6

Der  erforderliche  Bedarf  an  Ortslisten  wird  den  Gemeindevorständen
(Ortsvorstehern)  im  Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der
Klostetämter  sowie  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  durch  das  Großherzogliche
  Statistische  Amt  rechtzeitig  zugestellt  werden.  Etwaige  Nachforderungen
sind  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  zu
richten.

Das  Erhebungsmuster  dient  für  jeden  einzelnen  landwirtschaftlichen  Betrieb

zur  Ermittelung  der  Ernteflächen  der  darin  aufgeführten  Fruchtarten,  soweit  sie
feldmäßig  angebaut  werden,  und  der  Wiesen;  es  ist  durch  den  Betriebsinhaber
oder  seinen  Stellvertreter  auszufüllen  und  spätestens  zum  8.  Juni  dem  Gemeindevorstand
  bezw.  Ortsvorsteher  und  im  Gebiet  der  Ritterschaft  der  ritterschaftlichen
  Ortsobrigkeit  zurückzugeben.

Bei  kleinen  Betrieben  können  die  Ernteflächen  von  den  Gemeindevorständen
bezw.  Ortsvorstehern  und  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  oder  deren  Beauftragten
  unmittelbar  durch  Befragung  der  Betriebsinhaber  oder  ihrer  Stellvertreter
  und  Eintragung  in  die  Ortsliste  ermittelt  werden.

Die  Angabe  der  Ernteflächen  hat  zur  Ortsliste  derjenigen  Gemeinde  zu
erfolgen,  von  der  aus  die  Bewirtschaftung  erfolgt.

IV.

In  die  Ortsliste  sind  alle  Betriebe,  welche  die  darin  aufgeführten  Fruchtarten
  feldmäßig  anbauen,  oder  Wiesen  haben,  mit  ihren  durch  Erhebungsmuster
  oder  durch  Befragung  der  Betriebsinhaber  oder  ihrer  Stellvertreter  ermittelten
  Enteflächen  von  den  Gemeindevorständen  bezw.  Ortsvorstehern  und
den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  bezw.  von  deren  Beauftragten  einzutragen
und  aufzurechnen.

Die  Gemeindevorstände  bezw.  Ortsvorsteher  und  die  ritterschaftlichen
Ortsobrigkeiten  haben  Sorge  dafür  zu  tragen,  daß  alle  zur  Angabe  verfpflichteten
  Betriebsinhaber  mit  Erhebungsmustern  versehen  oder  befragt  werden  und
daß  alle  mit  den  in  den  Vordrucken  aufgeführten  Fruchtarten  feldmäßig  angebauten
  Ernteflächen,  soweit  sie  von  den  in  der  Gemeinde  bezw.  Ortschaft  oder
den  Gutsbezirk  befindlichen  Betrieben  bewirtschaftet  werden,  zur  Ermittelung
und  Eintragung  gelangen.