— 917 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 61. —
(Jr. 6700.) Verordnung, betreffend die Einrichtung einer Königlichen Polizeiverwaltung
zu Frankfurt a. M. Vom 29. Juni 1867.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen hiermit, was folgt:
. 1.
Die örtliche Polizeiverwaltung in der Stadt Frankfurt a. M. und den
nachbenannten Ortschaften: Bornheim, Oberrad, Niederrad, Hausen, Niederursel,
Bonames, Bockenheim und Rödelheim, wird einem von Uns ernannten Polijzei-
präsidenten übertragen.
Der Polizeipräsident ist befugt, sich der Gemeindevorstände in den oben-
genannten Außenortschaften als seiner Organe bei der Ausübung der Polizei zu
edienen. &
Der Minister des Innern ist befugt einzelne Zweige der örtlichen Polizei-
verwaltung den Gemeinden zur eigenen Verwaltung unter Aufsicht des Staates
zu überweisen, auch die Einrichtungen zu bestimmen, welche in diesem Falle den
betreffenden Geschäftshmweigen zu geben sind. Die Ernennung aller derjenigen
Polizeibeamten, deren Anstellung den Gemeindebehörden überlassen wird, bedarf
der Bestätigung der Staatsregierung.
F. 3.
Die Kosten der Polizeiverwaltung sind, mit Ausnahme der Gehälter der
von der Staatsregierung angestellten besonderen Beamten, von den Gemeinden
zu bestreiten.
Den Maaßstab für das Theilnahmeverhältniß der einzelnen Gemeinden
an den obigen Kosten bestimmt der Minister des Innern.
S. 4.
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt.
Jobrgang 1867. (Nr. 6700—6702.) 121 Ur-
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juli 1867.