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Sind bei einem Amtsgerichte mehrere Amtsrichter angestellt, so können die
Geschäfte unter ihnen entweder nach Gattungen oder nach örtlich abgegrenzten
Distrikten vertheilt werden.
§. 7.
Für diejenigen Amtsgerichte, bei denen nur Ein Amtsrichter angestellt ist,
wird im Voraus ein benachbartes Amtsgericht zur Vertretung in Behinderungs-
fällen bestimmt.
Mehrere bei einem Amtsgerichte angestellte Amtsrichter vertreten sich
gegenseitig.
g. 8.
Der Gerichtsstand der Amtsrichter ist der ordentliche; doch tritt in den,
einen Amtsrichter persönlich betreffenden Rechtssachen ein im Voraus zu bestim-
mendes benachbartes Amtsgericht ein.
S. 9.
Die Kreisgerichte bestehen aus einem Direktor und der erforderlichen Zahl
von Mitgliedern, nebst den entsprechenden Büreau= und Unterbeamten.
. 10.
Die Kreisgerichte sind zuständig:
I. in bürgerlichen Rechtssachen:
1) für die Verhandlung und Entscheidung aller bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten erster Instanz, welche nicht vor die Amtsgerichte gehören;
2) fir die Verhandlun und Entscheidung zweiter Instanz auf das
Rechtsmittel des Rekurses gegen Erkenntnisse der Amtsgerichte;
3) für die Ertheilung von Großjährigkeits-Erklärungen;
für die Bestätigung der Annahme an Kindesstatt
für die Erlassung der Proklame:
a) wegen Mortifikation von Urkunden,
b) wegen Todeserklärung Verschollener,
ohne daß es in diesen Fällen der Genehmigung einer höheren Be-
hörde ferner bedarf;
für das Verfahren bei Blödsfinnigkeits-, Wahnsinnigkeits= und
Prodigalitäts-Erklärungen;
für die Führung der im Handelsgesetzbuch den Handelsgerichten
überwiesenen Regieer, so lange Handelsgerichte noch nicht ein-
gerichtet sind;
II. in Strafsachen für die Erledigung der in der Strafprozeßordnung den
Kollegialgerichten erster Instanz zugewiesenen Geschäfte. #n
(Nr. 6713.) .