Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1168 — 
Er kann jedoch, falls er noch minderjährig ist, in Prozessen nur im Beistande 
seines Vaters oder Vormundes oder, wenn dieselben nicht im Bezirke des Prozeß- 
gerichts sich aufhalten, mit einem Rechtsbeistande auftreten, welchen als Litis- 
rator das Prozeßgericht ihm zuzuordnen hat und dessen Pflicht es ist, den 
Vater oder Vormund von dem Gegenstande des Rechtsstreits in Kenntniß 
zu setzen. 
S. 2. 
Das Seefahrtsbuch hat die Bestimmung, dem Schiffsmann zur Legitimation 
zu dienen und über jedes Dienstverhältniß, welches er eingeht, Auskunft zu geben. 
KC. 3. 
Das Seefahrtsbuch enthält den Namen, die Heimath, das Alter und die 
Beschreibung (das Signalement) des Inhabers, nebst seiner Unterschrift, mindestens 
zwölf Blätter zur Entragung der einzelnen Dienstverhältnisse und in einem 
Anhange den Abdruck der wichtigeren esedlichen Bestimmungen, welche die Rechts- 
verhältnisse der Schiffsmannschaft auß en Seeschiffen betreffen. 
K. 4. 
Wird der Schiffsmann gerichtlich bestraft, so ist von dem Gerichte die 
Bestrafung in das Seefahrtsbuch einzutragen. 
G. 5. 
Ein neues Seefahrtsbuch wird dem Schiffsmann nur dann ausgefertigt, 
wenn er den Verlust des füher ausgefertigten glaubhaft macht. In dem neuen 
Seefahrtsbuche ist von der Musterungsbehörde zu vermerken, daß dasselbe in 
Folge des Verlustes des früher ausgrrrtiglen ertheilt set, und ob und inwiefern 
der Schiffsmann über seine Schuldlosigkeit an dem Verluste sich ausgewiesen habe. 
KG. 6. 
Wenn das Seefahrtsbuch angefüllt, oder aus anderen Gründen zum 
ferneren Gebrauch nicht mehr geeignet ist, so ist dem Schiffsmann auf sein Ver- 
langen ein zweites Seefahrtsbuch auszufertigen. Die Musterungsbehörde hat in 
einem solchen Falle in das erste Seefahrtsbuch den Vermerk, daß ein zweites 
ausgefertigt sei, in das zweite den Vermerk, daß es eine Fortsetzung des ersten 
bilde, einzutragen. 
’ 
Die Ausfertigung eines neuen (F. 5.) oder eines zweiten (F. 6.) See- 
fahrtsbuchs erfolgt von der Musterungsbehörde des Hafens, in welchem der 
Schiffsmann desselben Behufs der Verheuerung bedarf. 
S. 8. 
Zu den Seefahrtsbüchern sind Formulare zu verwenden, welche von den 
tem.
	        
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