Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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beitung eines Wiesenbaumeisters; wo es indeß zweckmäßig ist, kann der Vor- 
* ie Arbeiten auch an den Mindestfordernden verdingen. Im Falle der 
aturalleistung ist der Wiesenvorsteher befugt, die nicht rechtzeitig oder nicht ge- 
hörig ausgeführten Arbeiten nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten 
der Säumigen machen und die Kosten von denselben durch Exekution beitreiben 
zu lassen. Eben dazu ist der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den ein- 
zelnen Genossen für ihre Grundstücke obliegen 8 im Interesse der ganzen An- 
lage nicht unterbleiben dürfen. Alle baaren Auslagen, welche die neuen Anlagen 
resp. die Baukosten derselben erfordern, werden aus dem dazu bereits disponibel 
gestellten Gemeinde-Meliorationsfonds vorab bestritten. Es wird hierbei auf den 
Gemeinderathsbeschluß vom l--i- hinsichtlich des zu Meliorations= 
zwecken der Gemeindeverwaltung zur Dieposition gestellten Ueberschusses Bezug 
genommen. 
F. 4. 
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Wehre 2c. muß jeder Wiesengenosse 
ohne Weiteres F#ath und den datu erforderlichen Grund und Boden hergeben. 
Soweit ihm der Werth nicht durch das an den Dammböschungen und Uferrändern 
wachsende Gras oder andere zufällige Vortheile ersetzt werden sollte, ist Entschädi- 
gung zu gewähren. Streitigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß des Rechts- 
weges, schiedsrichterlich entschieden (F. 9.). 
Die Erwerbung von Grund und Boden, welcher nicht Mitgliedern des 
Wiesenverbandes gehört, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Fe- 
ruar . 
§.5. 
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem 
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschöffen, welche zusammen den Vorstand bilden. 
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Als Ersatz für baare Auslagen und 
Versäumnist= erhält jedoch der Wiesenvorsteher jährlich für den Morgen Einer 
Silbergroschen. 
) 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus ürer 
Mitte auf drei #nhr- ewählt, nebst zwei Stellvertretern für die Wiesenschöfen. 
Bei der Wahl * jeder Wiesengenosse Eine Stimme; wer mehr als zwei 
Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitzt drei 
Stimmen, und so fort für je zwei Morgen mehr Eine Stimme mehr. 
Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz 
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidessütt. 
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlicen Ver- 
treter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. 
Wählbar ist derjenige, welcher mindestens Einen Morzen Wiese im Ver- 
bande besitzt und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechskräftiges 
Erkenntniß verloren hat. 3 
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