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Fabriken aus Soolquellen, Gradirwerken oder Soolbehältern (Mutter-
laugebehältern) entnommen oder verabfolgt wird.
Das Dasein der Defraudation und die Anwendung der Strafe derselben
wird in den vorstehend aufgeführten Fällen lediglich durch die bezeichneten That-
sachen begründet. Kann jedoch der Angeschuldigte vollständig id daß er
eine Defraudation nicht habe verüben können oder wollen) so findet nur eine
Ordnungsstrafe nach F. 15. statt.
K. 14.
Ein Salpperkbbestter, welcher zum zweiten Male wegen einer von ihm
selbst verübten Salzabgaben-Defraudation rechtskräftig verurtheilt wird, verliert
— der Rochtskraft der Entscheidung die Befugniß zur eigenen Verwaltung seines
zwerks.
Dieser Verlust hat die Wirkung des im 8. 7. gedachten Verbots.
K. 15.
Die Verletzung des amtlichen Verschlusses von Salz ohne Beaksichtigung
einer Gefälle Hintersiehung ferner die Uebertretung der Vorschriften der gegen-
wärtigen Verordnung, sowie der in Folge derselben erlassenen und öftntlich oder
den Salzwerksbesitzern und Fabrikanten, welche Salz als Nebenprodukt gewinnen,
oder solches steuerfrei oder gegen Kontrolegebühr beziehen, besonders bekannt
gemachten Ausführungsvorschriften, für welhe keine besondere Strafe angedroht
ist, wird mit einer Ordnungsstrafe von Einem bis zu zehn Thalern geahndet.
K. 16.
Kann das Gewicht der Gegenstände, in Bezug auf welche eine Salz-
abgaben-Defraudation verübt ist, nicht ermittelt und demgemäß der Betrag der
vorenthaltenen Abgabe, sowie die danach zu bemessende Geldstrafe nicht berechnet
werden, so ist statt der Konfiskation und der Geldstrafe auf Zahlung einer Geld-
summe von zwanzig bis zweitausend Thalern zu erkennen.
K. 17.
Hinsichtlich der Verwandlung der Geld. in Freiheitsstrafen und der sub.
sidiären Haftung dritter Personen, sowie der Bestrafung der Theilnehmer finden
die Bestimmungen in den §§. 3. 16. 19. des ollstrafgesetzes, und hinsichtlich
der Anerbietungen von Geschenken an die mit Kontrolirung der Salzabgabe
betrauten Beamten und deren Angehörige, sowie auf Widersetzlichkeiten gegen
erstere, finden die Bestimmungen in den J§6. 25. und 26. ebendaselbst Anwen-
dung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe
Platz greift. ¾ .
Auf die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Salzabgaben-
Defraudationen finden diei S&. 28. ff. 2 Zollstrafgesebes enthaltenen und die
Jahrgang 1867. (Nr. 6771.) 17 solche