Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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aasche  abändernden,  erläuternden  oder  ergänzenden  gesetzlichen  Bestimmungen
mwendung.

Deu  S.  60.  des  Zollstrafgesetzes  findet  auch  auf  inländisches  Salz  Anwendung.


II.  Abgabe  (Zoll)  von  ausländischem  Salz.
g.  19.

Auf  die  Einfuhr  von  Salz  und  salzhaltigen  Stoffen  aus  dem  Auslande,
sowie  auf  deren  Durchfuhr  und  Ausfuhr  finden  die  Bestimmungen  des  Zollgesches,
  der  Jollordnung  und  des  Zollstrafgeseees,  nebst  den  solche  abändernden,
erläuternden  oder  ergänzenden  Bestimmungen  Anwendung.  »

Von  der  Bestimmung  Unseres  Finanzministers  hängt  es  ab,  inwieweit  eine
steuerfreie  Lagerung  fremden  Salzes  im  Inlande  zu  gestatten  sei.

III.  Befreiungen  von  der  Salzabgabe.
g.  20.
Befreit  von  der  Salzabgabe  (F.  2.)  ist:

1)  das  zur  Ausfuhr  nach  dem  Zollvereins-Auslande  und  das  zur  Natronsulphat-
  und  Soda  Fabrikation  bestimmte  Salz

2)  das  zu  landwirthschaftlichen  Jwecken,  d.  h.  zur  Fütterung  des  Viehes
und  zur  Düngung  bestimmte  Salz;

3)  das  zum  Einsalzen  von  prungen  und  ähnlichen  Fischen,  sowie  das  zum
Einsalzen,  Einpökeln  u.  s.  w.  von  Gegenständen,  die  zur  Ausfuhr  bestimmt
  sind  und  ausgeführt  werden,  ete  derliche  und  verwendete  Salz;

4)  das  zu  allen  sonstigen  gewerblichen  Zwecken  bestimmte  Salz,  jedoch  mit
Muszahme  des  Salzes  ür  solche  Gewerbe,  welche  Nahrinzsl  und  Genußmittel
  für  Nerscher  bereiten,  namentlich  auch  mit  Ausnahme  des

Salzes  für  die  Herstellung  von  Tabaksfabrikaten,  Mineralwassern  umnd
Bädern;

5)  das  von  der  Staatsregierung  oder  mit  deren  Genehmigung  zur  Unter-Szun
  bei  Nothständen,  sowie  an  Wohlthätigkeits-Anstalten  verabfolgte
alz.

Ueberall  ist  die  abgabenfreie  Verabfolgung  abhängig  von  der  Beobachtung
der  von  der  Steuerverwaltung  angeordneten  Kontrole-Maaßregeln.

Die  durch  die  Kontrole  erwachsenden  Kosten  können  in  den  Befreiungsfällen
  unter  Nr.  2.  3.  und  4,  mit  einem  Maximalbetrage  von  2  Sgr,  für  den
Zentner  von  den  Salzempfängern  erhoben  werden.

G.  21.
Unser  Finanzminister  wird  mit  Ausführung  dieser  Verordnung,  welche
am