Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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am  1.  Januar  1868.  in  Wirksamkeit  tritt,  beauftragt  und  hat  die  zu  diesem
Zwecke  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

zirbundch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Ems,  den  9.  August  1867.

G.  §.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzen  plitz.  Gr.  zur  Lippe.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  6772.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  Verordnung  vom  heutigen  Tage
wegen  einer  Abgabe  von  Salz  in  den  durch  die  Gesetze  vom  20.  September
  und  24.  Dezember  1866.  der  Preußischen  Monarchie  einverleibten
Candestheilen.  Vom  9.  August  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛ.

verordnen,  auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums)  was  folgt:

K.  1.

Die  Verordnung  vom  heutigen  Tage,  betreffend  die  Erhebung  einer  Abgabe
von  Salz,  wird  in  den  Landestheilen,  welche  durch  die  Gesetze  vom  20.  September
und  24.  Dezember  1866.  (Gesetz  Samml.  S.  555.  und  875.)  der  Preußischen
Monarchie  einverleibt  worden  sind,  eingeführt  und  tritt  in  Unseren  Herzogthümern
Schleswig  und  Holstein  dergestalt  sofort  in  Kraft,  daß  die  Zollstellen  sogleich  nach
Empfang  der  gegewärtigen  Verordnung  nach  Inhalt  derselben  zu  verfahren
haben.  In  den  übrigen  Vandestheilen  tritt  die  Verordnung  mit  dem  1.  Januar
1868.  in  Kraft.

S.  2.

Ausgenommen  von  der  Wirksamkeit  dieser  Verordnung  (F.  1.)  bleiben  diejenigen
  Gebietstheile,  welche  zum  ehemaligen  Königreich  Hannover  gehörig,  vom
Deutschen  Zoll-  und  Handelsvereine,  sowie  diejenigen  Gebietstheile,  welche  vom
ollverbande  des  Herzogthums  Schleswig  ausgeschlossen  sind.

K.  3.

Von  dem  Salz,  welches  in  dem  Augenblicke,  wo  diese  Verordnung  (K.  1.)
in  Kraft  tritt,  auf  den  Salzwerken  (Raffinerien)  der  Herzogthümer  Schleswig
und  Holstein  sich  befindet,  wird  zwar  die  Salzabgabe  na  aaßgabe  der  Bestimmungen
  in  den  88.  1.  und  .  derselben,  jedoch  nach  Abzug  der  von  den

(Nr.  6771—6772)  Salz-