Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Fabriken  aus  Soolquellen,  Gradirwerken  oder  Soolbehältern  (Mutterlaugebehältern)
  entnommen  oder  verabfolgt  wird.

Das  Dasein  der  Defraudation  und  die  Anwendung  der  Strafe  derselben
wird  in  den  vorstehend  aufgeführten  Fällen  lediglich  durch  die  bezeichneten  Thatsachen
  begründet.  Kann  jedoch  der  Angeschuldigte  vollständig  id  daß  er
eine  Defraudation  nicht  habe  verüben  können  oder  wollen)  so  findet  nur  eine
Ordnungsstrafe  nach  F.  15.  statt.

K.  14.

Ein  Salpperkbbestter,  welcher  zum  zweiten  Male  wegen  einer  von  ihm
selbst  verübten  Salzabgaben-Defraudation  rechtskräftig  verurtheilt  wird,  verliert
—  der  Rochtskraft  der  Entscheidung  die  Befugniß  zur  eigenen  Verwaltung  seines
zwerks.
Dieser  Verlust  hat  die  Wirkung  des  im  8.  7.  gedachten  Verbots.

K.  15.

Die  Verletzung  des  amtlichen  Verschlusses  von  Salz  ohne  Beaksichtigung
einer  Gefälle  Hintersiehung  ferner  die  Uebertretung  der  Vorschriften  der  gegenwärtigen
  Verordnung,  sowie  der  in  Folge  derselben  erlassenen  und  öftntlich  oder
den  Salzwerksbesitzern  und  Fabrikanten,  welche  Salz  als  Nebenprodukt  gewinnen,
oder  solches  steuerfrei  oder  gegen  Kontrolegebühr  beziehen,  besonders  bekannt
gemachten  Ausführungsvorschriften,  für  welhe  keine  besondere  Strafe  angedroht
ist,  wird  mit  einer  Ordnungsstrafe  von  Einem  bis  zu  zehn  Thalern  geahndet.

K.  16.

Kann  das  Gewicht  der  Gegenstände,  in  Bezug  auf  welche  eine  Salzabgaben-Defraudation
  verübt  ist,  nicht  ermittelt  und  demgemäß  der  Betrag  der
vorenthaltenen  Abgabe,  sowie  die  danach  zu  bemessende  Geldstrafe  nicht  berechnet
werden,  so  ist  statt  der  Konfiskation  und  der  Geldstrafe  auf  Zahlung  einer  Geldsumme
  von  zwanzig  bis  zweitausend  Thalern  zu  erkennen.

K.  17.

Hinsichtlich  der  Verwandlung  der  Geld.  in  Freiheitsstrafen  und  der  sub.
sidiären  Haftung  dritter  Personen,  sowie  der  Bestrafung  der  Theilnehmer  finden
die  Bestimmungen  in  den  §§.  3.  16.  19.  des  ollstrafgesetzes,  und  hinsichtlich
der  Anerbietungen  von  Geschenken  an  die  mit  Kontrolirung  der  Salzabgabe
betrauten  Beamten  und  deren  Angehörige,  sowie  auf  Widersetzlichkeiten  gegen
erstere,  finden  die  Bestimmungen  in  den  J§6.  25.  und  26.  ebendaselbst  Anwendung,
  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  eine  härtere  Strafe

Platz  greift.  ¾  .

Auf  die  Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Salzabgaben-Defraudationen
  finden  diei  S&.  28.  ff.  2  Zollstrafgesebes  enthaltenen  und  die
Jahrgang  1867.  (Nr.  6771.)  17  solche