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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— NMr. 79. —
(Nr. 6773.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Juli 1867., betreffend die Verleihung der fiskalischen
Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee von
Adelnau über Sulmierzyce bis zur Schlesischen Grenze.
N ch- durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Kreis-
Chaussee im Kreise Adelnau, des Regierungsbezirks Posen, von Adelnau über
Sulmierzyce bis zur Schlesischen Grenze genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch
dem Kreise Adelnau das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforder-
lichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und
Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen beste-
benden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich dem genannten
eise gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die
Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in
demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die
Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den
Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen
die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehänen Bestimmungen
weger der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
ommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Ems, den 15. Juli 1867.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Johrzang 1867. (Nr. 6773—6774. 176 (Nr. 6774.)
Ausgegeben zu Berlin den 22. August 1867.