Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr.  6817.)  Allerhschster  Erlaß  vom  5.  August  1867.,  betreffend  die  Ausgabe  verzinslicher
Schaßtanweisungen  im  weiteren  Betrage  von  funfzehn  Millionen  Thaler.

A#  Ihren  Bericht  vom  27.  Juli  d.  J.  genchmige  Ich,  daß  in  Gemäßdeit
des  Gesetzes  vom  28.  September  v.  J.,  betreffend  den  außerordentlichen  Geldbedarf
  der  Militair-  und  Marineverwaltung  und  die  Dotirung  des  Staatsschatzes
(Gesetz  Samml.  S.  607.))  verzinsliche  Schatzanweisungen  im  weiteren  Betrage
von  funfzehn  Millionen  Thaler,  und  zwar  in  Abschnitten  von  je  funfzig  Thalern,
Einhundert  Thalern  und  fünfhundert  Thalern  nach  Bedarf  ausgegeben  werden.
Zugleich  ermächtige  Ich  Sie,  den  Zinssatz  dieser  Schatzanweisungen  und  die  Dauer
ihrer  Umlaufszeit,  welche  den  Zeitraum  Eines  Jahres  nicht  überschreiten  darf,
den  Verhälmisen  entsprechend  nach  Ihrem  Ermessen  zu  bestimmen  und  jedesmal
zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

ch  überlasse  Ihnen,  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  hiernach
mit  näherer  Anweisung  zu  versehen  und  diesen  Meinen  Erlaß  durch  die  Gesetz-Sammlung
  bekannt  zu  machen.

Ems,  den  5.  August  1867.

Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.

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An  den  Finanzminister.

(Nr.  6818.)  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  den  Ersten  Nachtrag  zu  dem  Statut  der
Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft.  Vom  31.  August  1867.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u§

Nachdem  die  Aachen-Mastrichter  Eisenbahngesellschaft  in  der  statutenmäßig
  berufenen  Generalversammlung  ihrer  Aktionaire  vom  17.  Juni  1867.  laut
des  über  die  Verhandlungen  derselben  ausgenommenen  Protokolls  den  anliegenden
Ersten  Nachtrag  zu  ihrem  unter  dem  30.  Januar  1846.  (Gesetz  Samml.  S.  29.)
landesherrlich  bestätigten  Statut  beschlossen  hat,  wollen  Wir  diesem  Nachtrag  die
beuntragte  landesherrliche  Bestätigung  hierdurch  ertheilen.

ie  gegenwärtige  Urkunde  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu

—

machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  31.  August  1867.

(I.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zur  Lippe.

(Nr.  6817—6818)  Erster