Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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K..  20.

Zur  Stimmführung  im  Stande  der  Städte  (K.  14.  Nr.  2.)  in  der  Kreisversammlung
  sind  die  in  dem  anliegenden  Verzeichnisse  B.  aufgeführten  Städte
und  Flecken  mit  dem  dort  angegebenen  Stimmenverhältnisse  berufen.

Eine  Aufnahme  anderer  Gemeinden  in  den  Stand  der  Städte  und  die
Verleihung  des  Stimmrechts  in  diesem  Stande,  sowie  das  Ausscheiden  einer  Gemeinde
  aus  demselben,  kann  künftig  nach  Anhörung  der  Kreis=  und  Provinzialstände
  mit  Unserer  Genehmigung  erfolgen.

Die  Zahl  der  Stimmen)  welche  die  im  Stande  der  Städte  vertretenen
Gemeinden  zu  führen  haben,  kann  durch  Kreisstatut  anderweit  festgesetzt  werden.

C.  21.

Die  städtischen  Abgeordneten  sind  von  dem  Magistrate  und  sämmtlichen
Bürgervorstehern  (Gemeinde-Vorstand  und  Gemeinde-Ausschuß)  aus  der  Zahl  der
Mitglieder  dieser  Kollegien  zu  erwählen.  -

§.22.

Die  Abgeordneten  der  Landgemeinden  (§F.  14.  Nr.  3.)  werden  von  den
Vertretern  derselben  in  den  Amtsversammlungen  aus  ihrer  Mitte  gewählt.

Hierbei  wählen  jedoch  die  Vertreter  der  im  Stande  der  Städte  auf  dem
Kreistage  vertretenen  Gemeinden  (§.  20.)  nicht  mit.

Für  jeden  Amtsbezirk  sind  in  der  Regel  vier  Abgeordnete  zu  wählen.  Eine
Aenderung  der  Zhl  und  der  Vertheilung  der  Abgeordneten  dises  Standes  auf
die  einzelnen  Amtsbezirke  kann  durch  das  Kreisstatut  bestimmt  werden.

K.  23.

Die  Wahlen  der  Abgeordneten  für  die  Städte  und  für  die  Landgemeinden
eschehen  auf  sechs  Jahre.  Das  Mandat  erlischt  jedoch,  wenn  der  Gewählte
füber  aufhört,  Mitglied  der  städtischen  Kollegien,  beziehentlich  der  Amtsversammlung
  zu  sein.
§.  24.

Für  leben  Abgeordneten  im  Stande  der  Städte  und  der  Landgemeinden
ist  ein  Stellvertreter  zu  wählen,  welcher  die  zur  Wählbarkeit  eines  Abgeordneten
vorgeschriebenen  Eigenschaften  besitzen  muß.

§.  25.

Für  das  Verfahren  bei  allen  Wahlen  sind  die  Vorschriften  des  Reglements

vom  22.  Juni  1842.  (Gesetz  Samml.  von  1842.  S.  213.)  maaßgebend.
K.  26.

Für  den  Kreis  Otterndorf  wird  die  Kreisversammlung  durch  die  ständische
Vertretung  des  Landes  Hadeln  gebildet.
(TFr.  6822.)  §.  27.