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K.. 20.
Zur Stimmführung im Stande der Städte (K. 14. Nr. 2.) in der Kreisversammlung
sind die in dem anliegenden Verzeichnisse B. aufgeführten Städte
und Flecken mit dem dort angegebenen Stimmenverhältnisse berufen.
Eine Aufnahme anderer Gemeinden in den Stand der Städte und die
Verleihung des Stimmrechts in diesem Stande, sowie das Ausscheiden einer Gemeinde
aus demselben, kann künftig nach Anhörung der Kreis= und Provinzialstände
mit Unserer Genehmigung erfolgen.
Die Zahl der Stimmen) welche die im Stande der Städte vertretenen
Gemeinden zu führen haben, kann durch Kreisstatut anderweit festgesetzt werden.
C. 21.
Die städtischen Abgeordneten sind von dem Magistrate und sämmtlichen
Bürgervorstehern (Gemeinde-Vorstand und Gemeinde-Ausschuß) aus der Zahl der
Mitglieder dieser Kollegien zu erwählen. -
§.22.
Die Abgeordneten der Landgemeinden (§F. 14. Nr. 3.) werden von den
Vertretern derselben in den Amtsversammlungen aus ihrer Mitte gewählt.
Hierbei wählen jedoch die Vertreter der im Stande der Städte auf dem
Kreistage vertretenen Gemeinden (§. 20.) nicht mit.
Für jeden Amtsbezirk sind in der Regel vier Abgeordnete zu wählen. Eine
Aenderung der Zhl und der Vertheilung der Abgeordneten dises Standes auf
die einzelnen Amtsbezirke kann durch das Kreisstatut bestimmt werden.
K. 23.
Die Wahlen der Abgeordneten für die Städte und für die Landgemeinden
eschehen auf sechs Jahre. Das Mandat erlischt jedoch, wenn der Gewählte
füber aufhört, Mitglied der städtischen Kollegien, beziehentlich der Amtsversammlung
zu sein.
§. 24.
Für leben Abgeordneten im Stande der Städte und der Landgemeinden
ist ein Stellvertreter zu wählen, welcher die zur Wählbarkeit eines Abgeordneten
vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen muß.
§. 25.
Für das Verfahren bei allen Wahlen sind die Vorschriften des Reglements
vom 22. Juni 1842. (Gesetz Samml. von 1842. S. 213.) maaßgebend.
K. 26.
Für den Kreis Otterndorf wird die Kreisversammlung durch die ständische
Vertretung des Landes Hadeln gebildet.
(TFr. 6822.) §. 27.