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(Nr. 6844.) Verordnung, betreffend die Einführung des Regulativs über die Beschäftigung
jugendlicher Arbeiter in Fabriken vom 9. März 1839., und des dasselbe
abändernden Gesetzes vom 16. Mai 1853., in die neu erworbenen Landestheile.
Vom 22. September 1867.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was foldgt:
K. J.
Das Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken vom
9. März 1839. (Gesetz-Samml. von 1839. S. 156.), sowie das Gesetz, betreffend
einige Mbänderungen dieses Regulativs, vom 16. Mai 1853. (Gesetz= Samml.
von 1853. S. 225.) werden in die mit Unserer Monarchie durch das Gesetz vom
20. September 1866. und die beiden Gesetze vom 24. Dezember 1866. (Gesetz-Samml.
von 1866. S. 555. 875. und 876.) vereinigten Landestheile mit den
nachstehenden Abänderungen und Ergänzungen eingeführt.
g. 2.
Die nach dem Regulativ vom 9. März 1839. den Regierungen übertragenen
Befugnisse werden, insoweit die Geschäfte der Regierungen in einzelnen
Landestheilen anderen Behörden überwiesen sind, von diesen Behörden ausgeübt.
ie
Sollte durch die Ausführung dieser Verordnung bereits bestehenden Fabrikanstalten,
Berg., Hütten und Pochwerken die nöthige Arbeitskraft entzogen werden,
so ist der Minister für „urdel Gewerbe und öffentliche Arbeiten ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Minister der geistlichen, Unterrichts. und Medizinal-Angelegenheiten
auf bestimmte Zeit Ausnahmevorschriften zu erlassen. In gleicher
Weise kann durch Ausnahmevorschriften die nach F. 3. Absatz 1. des Regulativs
vom 9. März 1839. jalässige Arbeitsdauer von zehn Stunden bis auf sechs
Stunden täglich für solche jugendliche Arbeiter beschränkt werden, welche zwar
das vierzehnte bbensfahr vollendet haben, sich aber nach den besonderen, in einsüsen
Landestheilen bestehenden Schuleinrichtungen noch im schulpflichtigen Alter
befinden.
7 unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 22. September 1867.
(L. Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6845.