Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1572  —
(Nr.  6844.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  des  Regulativs  über  die  Beschäftigung
jugendlicher  Arbeiter  in  Fabriken  vom  9.  März  1839.,  und  des  dasselbe

abändernden  Gesetzes  vom  16.  Mai  1853.,  in  die  neu  erworbenen  Landestheile.
  Vom  22.  September  1867.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  foldgt:

K.  J.

Das  Regulativ  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in  Fabriken  vom
9.  März  1839.  (Gesetz-Samml.  von  1839.  S.  156.),  sowie  das  Gesetz,  betreffend
einige  Mbänderungen  dieses  Regulativs,  vom  16.  Mai  1853.  (Gesetz=  Samml.
von  1853.  S.  225.)  werden  in  die  mit  Unserer  Monarchie  durch  das  Gesetz  vom
20.  September  1866.  und  die  beiden  Gesetze  vom  24.  Dezember  1866.  (Gesetz-Samml.
  von  1866.  S.  555.  875.  und  876.)  vereinigten  Landestheile  mit  den
nachstehenden  Abänderungen  und  Ergänzungen  eingeführt.

g.  2.

Die  nach  dem  Regulativ  vom  9.  März  1839.  den  Regierungen  übertragenen
  Befugnisse  werden,  insoweit  die  Geschäfte  der  Regierungen  in  einzelnen
Landestheilen  anderen  Behörden  überwiesen  sind,  von  diesen  Behörden  ausgeübt.

ie

Sollte  durch  die  Ausführung  dieser  Verordnung  bereits  bestehenden  Fabrikanstalten,
  Berg.,  Hütten  und  Pochwerken  die  nöthige  Arbeitskraft  entzogen  werden,
  so  ist  der  Minister  für  „urdel  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  ermächtigt,
im  Einvernehmen  mit  dem  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts.  und  Medizinal-Angelegenheiten
  auf  bestimmte  Zeit  Ausnahmevorschriften  zu  erlassen.  In  gleicher
Weise  kann  durch  Ausnahmevorschriften  die  nach  F.  3.  Absatz  1.  des  Regulativs
vom  9.  März  1839.  jalässige  Arbeitsdauer  von  zehn  Stunden  bis  auf  sechs
Stunden  täglich  für  solche  jugendliche  Arbeiter  beschränkt  werden,  welche  zwar
das  vierzehnte  bbensfahr  vollendet  haben,  sich  aber  nach  den  besonderen,  in  einsüsen
  Landestheilen  bestehenden  Schuleinrichtungen  noch  im  schulpflichtigen  Alter
befinden.

7  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  22.  September  1867.

(L.  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  6845.