Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  323  —

Diese  Abgabe  wird  nach  dem  gesammten  Netto-Tonnengehalt  des  Fahrgruges,
  so  wie  derselbe  durch  die  Schißepapiere  angezeigt  wird)  d.  h.  nach  Abzug
es  Gewichts  der  Maschine  und  des  Brennmaterials  von  dem  Tonnengehalte  im
Ganzen  berechnet.

Wenn  die  auf  die  Triebkraft  entfallende  Tonnenzahl  durch  die  Schiffspapiere
nicht  angezeigt  ist,  werden  von  dem  Gesammt-Tonnengehalt  für  Raddampfer
37  Prozent  und  für  Schraubenfahrzeuge  32  Prozent  abgezogen;  der  Abjug  wird
nach  der  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  unten  in  Artikel  14.  bewersstelligten
Uebertragung  des  Tonnengehalts  des  Fahrzeuges  in  Englische  Registertonnen
ewirtt.

t  Diese  Fahrzeuge  sind  bei  ihrem  Einlaufen  in  den  Strom  von  jeder  Abgabe

befrei
Artikel  3.

Alle  Handels-Dampfboote,  mit  Ausnahme  der  in  dem  vorstehenden  Artikel
näher  beseichreten,  sind  den  nämlichen  Abgaben  unterworfen,  wie  die  Segelfohrseuge,
  vorbehaltlich  des  Abzuges  für  das  Gewicht  der  Maschine  und  des
remmmaterials,  welcher  gleichermaßen  nach  den  in  dem  vorstehenden  Artikel  aufgestellen
  Grundsätzen  von  ihrem  Gesammt-Tonnmengehalte  stattfindet.  —  Der
etrag  der  festen  Abgabe,  welche  diese  Fahrzeuge  per  Schiffstonne  zu  erlegen
haben,  wird,  je  nachdem  dieselben  den  Strom  oberhalb  des  Hafens  von  Sulina
aufwirts  befahren  haben  oder  nicht,  nur  nach  dem  durch  den  ersten  Absatz  des
egenwärtigen  Artikels  ihnen  zugesicherten  Abzuge  in  Gemäßheit  der  obigen
abellen  bestimmt  werden.  ·

Die  Dampfboote,  welche  nicht  zu  der  oben  in  Artikel  2.  näher  bezeichneten
Gattung  gehören,  und  welche,  Fahrt  und  Rückfahrt  inbegriffen,  die  Donaureise
öfter  als  zweimal  i#in  Laufe  eines  und  desselben  Jahres  machen,  werden  für  jede
der  acht  Fahrten,  welche  sie  nach  den  beiden  ersten  vor  dem  Ablaufe  des  Jahres
bewerkstelligen,  eine  Ermäßigung  von  vierzig  Prozent  von  dem  Betrage  der  Einund
  Ausgangsgebühren  genießen,  und  wenn  die  Zahl  der  jährlichen  Reisen  sich
über  zehn  erhebt,  wird  die  Ermäßigung  für  jede  der  Jahresreisen,  welche  auf
die  zehnte  folgt,  sechszig  Prozent  betragen.

Bei  der  Zahl  der  Reisen,  welche,  um  den  Dampfbooten  den  Vortheil
dieser  Abgabenermäßigung  zu  sichern,  nothwendig  ist,  werden  diejenigen,  die  sie
sowohl  bei  dem  Eingange  wie  bei  dem  Ausgange  mit  weniger  als  einem  Dritttheil
  ihrer  Ladung  bewerkstelligen,  nicht  gerechnet

Artikel  4.

Die  Segelfahrzeuge  und  die  Handels-Dampfboote,  mit  Ausnahme  der  in
Artikel  2.  bezeichneten,  welche,  von  der  See  herkommend,  in  den  Hafen  von
Sulina  einlaufen  und  nach  ihrem  Manifeste  mehr  als  ein  Drittheil  ihrer  Ladung
haben,  zahlen  für  das  Einlaufen  in  den  Strom  ein  Viertheil  der  ihnen  oben
durch  die  Artikel  1.  und  3.  für  den  Ausgang  auferlegten  Gebühr.

(Nr.  6570.)