Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeigen  Kefminiß  zu  bringen.  «

Urkundli?  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  November  1866.
(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Provinz  Preußen,  Regierungebezirk  Königeberg.

Obligation
des  Osteroder  Kreises

Auf  Grund  der  unten  bestätigten  Kreistagsbeschlüsse  vom
16.  Juni  1866.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von  40,000  Thalern  bekennt  sich
die  ständische  Chausseetan.  Kommission  des  Osteroder  Kreises  Namens  des  genannten
  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Uhaber  gültige;  Seitens  des  Gläubigers
unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Darlehnsschuld  vpdrv#  Thalern
zei  Kurant,  welche  an  den  Kreis  baar  bezahlt  worden  und  mit  fünf  Prozent
  jährlich  zu  verzinsen  ist.

Die  uchahlung  der  ganzen  Schuld  von  40,000  Thalern  geschieht  vom
Jahre  1868.  ab  allmälig  aus  einem  Tilgungsfonds,  welcher  mit  wenigstens
Einem  Prozent  des  anzen  Kapitals  jährlich  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den
getilgten  Schuldverschreibungen  gebildet  wird.

Die  Folgeordnung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch
das  Loos  bestimmt.  ie  Ausloosung  erfolgt  vom  Jahre  1868.  ab  in  dem
Monate  Januar  jeden  Jahres.  Der  Kreis  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,
den  Tilgungsfonds  durch  größere  Ausloosungen  zu  verstärken,  sowie  sämmtliche
noch  umlaufende  Schuldverschreibungen  zu  kündigen.  Die  aus  eloosten  sowie
die  gekündigten  Schuldverschreibungen  werden  unter  Bezeichnung  bheer  uchstaben,
Nummern  und  Beträge,  sowie  des  Termins,  an  welchem  die  Rück  ahlen  erfolgen
soll,  öffentlich  bekannt  gemacht.  Diese  Bekanntmachung  erfolgt  6n  s,  drei,  z

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