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Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-Sammlung
zur allgemeigen Kefminiß zu bringen. «
Urkundli? unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. November 1866.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Provinz Preußen, Regierungebezirk Königeberg.
Obligation
des Osteroder Kreises
Auf Grund der unten bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom
16. Juni 1866. wegen Aufnahme einer Schuld von 40,000 Thalern bekennt sich
die ständische Chausseetan. Kommission des Osteroder Kreises Namens des genannten
Kreises durch diese, für jeden Uhaber gültige; Seitens des Gläubigers
unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld vpdrv# Thalern
zei Kurant, welche an den Kreis baar bezahlt worden und mit fünf Prozent
jährlich zu verzinsen ist.
Die uchahlung der ganzen Schuld von 40,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1868. ab allmälig aus einem Tilgungsfonds, welcher mit wenigstens
Einem Prozent des anzen Kapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den
getilgten Schuldverschreibungen gebildet wird.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1868. ab in dem
Monate Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die aus eloosten sowie
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung bheer uchstaben,
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rück ahlen erfolgen
soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt 6n s, drei, z
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