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g. 20.
In den Kreisen Norder- und Süber Dithmarschen können durch Kreisstatut
Normativbestimmungen für die Fortbildung der Kirchspielverfassungen
unter Beachtung der Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung gegeben werden.
C. 30.
Wir behalten Uns vor, Städten und Fieen, in denen ein Bedürfniß
dazu obwaltet, die Annahme der Landgemeinde-Verfassung mit den etwa erforderchen
Maaßnahmen zu gestatten.
Ueber jeden Antrag dieser Art ist zuvor der Kreistag und der Provinziallandtag
zu hören.
K. 31.
Der Minister des Innern hat die zur Ausführung dieser Verordnung
erforderlichen Anordnungen zu treffen.
*e
Gegenwärtige Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an welchem das
dieselbe enkhaltende Stück der Gesetz-Sammlung in Berlin ausgegeben wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden--Baden, den 22. September 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler.
Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6850.)