Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1610  —

g.  20.

In  den  Kreisen  Norder-  und  Süber  Dithmarschen  können  durch  Kreisstatut
  Normativbestimmungen  für  die  Fortbildung  der  Kirchspielverfassungen
unter  Beachtung  der  Vorschriften  der  gegenwärtigen  Verordnung  gegeben  werden.

C.  30.

Wir  behalten  Uns  vor,  Städten  und  Fieen,  in  denen  ein  Bedürfniß
dazu  obwaltet,  die  Annahme  der  Landgemeinde-Verfassung  mit  den  etwa  erforderchen
  Maaßnahmen  zu  gestatten.

Ueber  jeden  Antrag  dieser  Art  ist  zuvor  der  Kreistag  und  der  Provinziallandtag
  zu  hören.

K.  31.

Der  Minister  des  Innern  hat  die  zur  Ausführung  dieser  Verordnung

erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

*e

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  an  dem  Tage  in  Kraft,  an  welchem  das
dieselbe  enkhaltende  Stück  der  Gesetz-Sammlung  in  Berlin  ausgegeben  wird.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Baden--Baden,  den  22.  September  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.
Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  6850.)