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Abstufungen des Grundbesitzes und des Klassenverhältnisses gescheie) und die
den einzelnen Gemeindemitgliedern oder den Klassen derselben aufzuerlegenden
Antheile an den Lasten in ein angemessenes Verhältniß zu den Rechten und
Vortheilen treten, welche dieselben in dem Gemeindeverbunße genießen.
KC. 26.
Zu einer schriftlichen, einen Gemeindebeschluß betreffenden Verhandlung
ist erforderlich, daß darin die Ramen der bei der Beschlußfassung gegenwärtig
gewescnen Gemeindemitglieder angegeben sind, und die Verhandlung außer von
eem Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter auch nech von mindestens drei
anderen gegenwärtig gewesenen angesessenen Gemeindemitgliedern unterschrieben ist.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte verbinden
sollen, müssen im Namen der Gemeinde von dem Gemeindevorsteher oder
dessen Stellvertreter unterschrieben und mit dem Amtssiegel bedruckt sein; der
dem Wbschlass des Geschäfts zum Grunde liegende Gemeindebeschluß und die
dazu etwa erforderliche Genehmigung oder Entscheidung der betreffenden Aufsichtsbehorde
müssen der Urkunde in beglaubigter Form beigefügt sein.
Vollmachten verbinden die Gemeinde, wenn sie Namens rer unter Beidrückung
des Amtssiegels vom Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter unterschrieben
sind, und dabei von diesem bescheinigt ist, daß die Vollmacht auf den
Grund eines ordnungsmäßigen Gemeindebeschluse, zu welchem alle Stimmberechtigten
gehörig eingeladen worden, ausgestellt sei. Eine solche Vollmacht
ist auc dann hinreichend, wenn die Gesetze eine gerichtliche oder Notariatsvollmacht
verlangen.
Zu dem Nachweise, daß von einer Gemeinde bei der Erwerbung oder
Veräußerung von Grundstücken oder denselben gleichstehenden Gerechtsamen die
den Gemeinden gesetzlich vorgeschriebenen Formen beobachtet sind, genügt eine
Bescheinigung der Regierung.
C. 27.
Die Aufsicht des Staats über die Gemeinden und die öffentlichen Anelegenheiten
der den Gemeinden gleichgestellten Güter wird vom Landrathe, in
Höpter Instanz von der Regierung und dem Oberpräsidenten ausgeübt.
KC. 28.
Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörden findet ein Rekurs an den
Landrath, gegen die Entscheidung des Candrathee der Rekurs an die Regierung,
und gegen die Entscheidung der Regierung der Rekurs an den Oberpräsidenten statt.
» Der Rekurs muß in allen Instanzen binnen einer Präklusivfrist von vier
Wochen nach erfolgter Zustellung oder Bekanntmachung der Entscheidung einelegt
werden, insofern nicht für einzelne Fälle durch besondere gesetzliche Vorörl
eine andere Frist bestimmt ist.
(Nr. 6848.) K . 29.