Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1609  —

Abstufungen  des  Grundbesitzes  und  des  Klassenverhältnisses  gescheie)  und  die
den  einzelnen  Gemeindemitgliedern  oder  den  Klassen  derselben  aufzuerlegenden
Antheile  an  den  Lasten  in  ein  angemessenes  Verhältniß  zu  den  Rechten  und
Vortheilen  treten,  welche  dieselben  in  dem  Gemeindeverbunße  genießen.

KC.  26.

Zu  einer  schriftlichen,  einen  Gemeindebeschluß  betreffenden  Verhandlung
ist  erforderlich,  daß  darin  die  Ramen  der  bei  der  Beschlußfassung  gegenwärtig
gewescnen  Gemeindemitglieder  angegeben  sind,  und  die  Verhandlung  außer  von

eem  Gemeindevorsteher  oder  dessen  Stellvertreter  auch  nech  von  mindestens  drei
anderen  gegenwärtig  gewesenen  angesessenen  Gemeindemitgliedern  unterschrieben  ist.

Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  die  Gemeinde  gegen  Dritte  verbinden
  sollen,  müssen  im  Namen  der  Gemeinde  von  dem  Gemeindevorsteher  oder
dessen  Stellvertreter  unterschrieben  und  mit  dem  Amtssiegel  bedruckt  sein;  der
dem  Wbschlass  des  Geschäfts  zum  Grunde  liegende  Gemeindebeschluß  und  die
dazu  etwa  erforderliche  Genehmigung  oder  Entscheidung  der  betreffenden  Aufsichtsbehorde
  müssen  der  Urkunde  in  beglaubigter  Form  beigefügt  sein.

Vollmachten  verbinden  die  Gemeinde,  wenn  sie  Namens  rer  unter  Beidrückung
  des  Amtssiegels  vom  Gemeindevorsteher  oder  dessen  Stellvertreter  unterschrieben
  sind,  und  dabei  von  diesem  bescheinigt  ist,  daß  die  Vollmacht  auf  den
Grund  eines  ordnungsmäßigen  Gemeindebeschluse,  zu  welchem  alle  Stimmberechtigten
  gehörig  eingeladen  worden,  ausgestellt  sei.  Eine  solche  Vollmacht
ist  auc  dann  hinreichend,  wenn  die  Gesetze  eine  gerichtliche  oder  Notariatsvollmacht
  verlangen.

Zu  dem  Nachweise,  daß  von  einer  Gemeinde  bei  der  Erwerbung  oder
Veräußerung  von  Grundstücken  oder  denselben  gleichstehenden  Gerechtsamen  die
den  Gemeinden  gesetzlich  vorgeschriebenen  Formen  beobachtet  sind,  genügt  eine
Bescheinigung  der  Regierung.

C.  27.

Die  Aufsicht  des  Staats  über  die  Gemeinden  und  die  öffentlichen  Anelegenheiten
  der  den  Gemeinden  gleichgestellten  Güter  wird  vom  Landrathe,  in
Höpter  Instanz  von  der  Regierung  und  dem  Oberpräsidenten  ausgeübt.

KC.  28.

Gegen  die  Entscheidung  der  Gemeindebehörden  findet  ein  Rekurs  an  den
Landrath,  gegen  die  Entscheidung  des  Candrathee  der  Rekurs  an  die  Regierung,
und  gegen  die  Entscheidung  der  Regierung  der  Rekurs  an  den  Oberpräsidenten  statt.
»  Der  Rekurs  muß  in  allen  Instanzen  binnen  einer  Präklusivfrist  von  vier
Wochen  nach  erfolgter  Zustellung  oder  Bekanntmachung  der  Entscheidung  einelegt

  werden,  insofern  nicht  für  einzelne  Fälle  durch  besondere  gesetzliche  Vorörl
  eine  andere  Frist  bestimmt  ist.

(Nr.  6848.)  K  .  29.