— 1608 —
Die. Wahl erfolgt in der Regel auf sechs Jahre, kann jedoch auf längere
Dauer, sogar auf Lebenszeit erfolgen.
In allen Fällen ist der Gewählte nach sechsjähriger Amtszeit zur Niederlegung
des Amtes auf gleiche Dauer berechtigt.
g. 20.
Die Bestätigung der Wahl erfolgt durch den Landrath, jedoch in denjenigen
Gemeinden, in denen die Ausibung, der obrigkeitlichen Gewalt einem
Gute zusteht, in Uebereinstimmung mit dem Gutsbesitzer.
KC. 21.
Dem Gemeindevorsteher wird für baare Auslagen und Dienstaufwand
Entschädigung geleistet. Im Falle unzureichender Emolumente und in Ermanelung
einer gütlichen Einigung wird die Entschädigung nach Vernehmung der
etheiligten und der Ortsobrigkeit auf das Gutachten des Landrathes nach Anhörung
des Kreistages von der Regierung festgesetzt.
KC. 22.
Die Uebernahme des Amtes eines Gemeindevorstehers oder Stellvertreters
kann ein Mitglied der Gemeinde nur aus solchen Gründen ablehnen, die ihn
von der Uebernahme einer Vormundschaft entschuldigen würden.
C. 23.
Der Gemeindevorsteher verwaltet die Gemeinde-Angelegenheiten und führt
die Beschlüsse der Gemeindeversammlung aus. Er ist Organ der Ortsobrigkeit
und hat alle örtlichen Geschäfte der allgemeinen Verwaltung zu führen, sem
nicht andere Behörden oder Organe dazu bestimmt sind.
K. 24.
Wenn in Ansehung des Maaßstabes der Tirheilun der Gemeinde-Abgaben
oder Dienste die Ortsverfassung dunkel, zweifelhaft oder nicht mehr passend
ist, insbesondere hergebrachte Gewohnheit dabei keinen sichern Anhalt gewährt,
oder zu erheblichen Mißverhältnissen führt, so ist eine Ergänzung oder Abänderung
der Ortsverfassung hierüber unter Beobachtung der Vorschrift des F. 25.
durch einen von der Regierung zu bestätigenden Gemeindebeschluß herbeizufuhren.
Kommt ein solcher Beschluß nicht zu Stande, so ist die Regierung befugt,
nach Anhörung des Kreistages, mit Genehmigung des Ministers des Innern,
die in Ansehung der Vertheilung der Abgaben und Dienste erforderliche Ergänzung
oder Abänderung der Ortsverfassung vorzuschreiben.
K. 25.
Bei. einer solchen neuen Vertheilung der Gemeindelasten (6. 24.) ist darauf
zu achten, daß dieselbe mit Berücksichtigung der in der Gemeinde stattfindenden
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