Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1608  —

Die.  Wahl  erfolgt  in  der  Regel  auf  sechs  Jahre,  kann  jedoch  auf  längere
Dauer,  sogar  auf  Lebenszeit  erfolgen.

In  allen  Fällen  ist  der  Gewählte  nach  sechsjähriger  Amtszeit  zur  Niederlegung
  des  Amtes  auf  gleiche  Dauer  berechtigt.

g.  20.

Die  Bestätigung  der  Wahl  erfolgt  durch  den  Landrath,  jedoch  in  denjenigen
  Gemeinden,  in  denen  die  Ausibung,  der  obrigkeitlichen  Gewalt  einem
Gute  zusteht,  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Gutsbesitzer.

KC.  21.

Dem  Gemeindevorsteher  wird  für  baare  Auslagen  und  Dienstaufwand
Entschädigung  geleistet.  Im  Falle  unzureichender  Emolumente  und  in  Ermanelung
  einer  gütlichen  Einigung  wird  die  Entschädigung  nach  Vernehmung  der

etheiligten  und  der  Ortsobrigkeit  auf  das  Gutachten  des  Landrathes  nach  Anhörung
  des  Kreistages  von  der  Regierung  festgesetzt.

KC.  22.

Die  Uebernahme  des  Amtes  eines  Gemeindevorstehers  oder  Stellvertreters
kann  ein  Mitglied  der  Gemeinde  nur  aus  solchen  Gründen  ablehnen,  die  ihn
von  der  Uebernahme  einer  Vormundschaft  entschuldigen  würden.

C.  23.

Der  Gemeindevorsteher  verwaltet  die  Gemeinde-Angelegenheiten  und  führt
die  Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung  aus.  Er  ist  Organ  der  Ortsobrigkeit
und  hat  alle  örtlichen  Geschäfte  der  allgemeinen  Verwaltung  zu  führen,  sem
nicht  andere  Behörden  oder  Organe  dazu  bestimmt  sind.

K.  24.

Wenn  in  Ansehung  des  Maaßstabes  der  Tirheilun  der  Gemeinde-Abgaben
  oder  Dienste  die  Ortsverfassung  dunkel,  zweifelhaft  oder  nicht  mehr  passend
ist,  insbesondere  hergebrachte  Gewohnheit  dabei  keinen  sichern  Anhalt  gewährt,
oder  zu  erheblichen  Mißverhältnissen  führt,  so  ist  eine  Ergänzung  oder  Abänderung
  der  Ortsverfassung  hierüber  unter  Beobachtung  der  Vorschrift  des  F.  25.
durch  einen  von  der  Regierung  zu  bestätigenden  Gemeindebeschluß  herbeizufuhren.

Kommt  ein  solcher  Beschluß  nicht  zu  Stande,  so  ist  die  Regierung  befugt,
nach  Anhörung  des  Kreistages,  mit  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern,
die  in  Ansehung  der  Vertheilung  der  Abgaben  und  Dienste  erforderliche  Ergänzung
  oder  Abänderung  der  Ortsverfassung  vorzuschreiben.

K.  25.

Bei.  einer  solchen  neuen  Vertheilung  der  Gemeindelasten  (6.  24.)  ist  darauf
zu  achten,  daß  dieselbe  mit  Berücksichtigung  der  in  der  Gemeinde  stattfindenden
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