Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1641  —

(Nr.  6861.)  Verordnung,  den  Betrieb  stehender  Gewerbe  in  den  Herzogthümern  Schleswig
und  Holstein  betreffend.  Vom  23.  September  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc
verordnen  für  die  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein,  was  folgt:

S.  1.
Das  gewissen  Zünften  und  Immungen  zustehende  Recht,  andere  von  dem
Betriebe  eines  Gewerbes  auszuschließen  oder  in  diesem  Betriebe  zu  beschränken,
wird  aufgehoben.

KC.  2.

Die  in  einigen  Städten  durch  die  sogenannten  Gewerbe-Regulirungen  eingeführten
  Beschränkungen  des  Betriebes  gewisser  Gewerbe  werden  aufgehoben.

g.  3.

Von  dem  Besitz  des  Bürgerrechts  soll  die  Zulassung  zum  Gewerbebetriebe
  in  keiner  Stadt  und  bei  keinem  Gewerbe  abhängig  sein.  In  der  Verpflichtung
  der  Gewerbetreibenden  zur  Erwerbung  des  Bürgerrechts,  soweit  solche
in  der  bestehenden  städtischen  Versafing  begründet  ist,  wird  durch  gegenwärtige
Verordnung  nichts  geändert;  die  Exekution  auf  Erfüllung  dieser  Beppflichtug
darf  aber  nicht  bis  zur  Untersagung  des  Gewerbebetriebes  ausgedehnt  werden.

S.  4.

Die  gesetzlichen  Bestimmungen,)  durch  welche  der  Betrieb  bürgerlicher
Nahrung  ruf  dem  Lande  zu  Gunsten  der  Städte  innerhalb  eines  gewissen  Umkreises
  der  letzteren  untersagt  oder  beschränkt  ist,  sowie  überhaupt  ale.  den  Städten
  und  Flecken  zustehenden  gewerblichen  Vorrechte  werden  aufgehoben.

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Jeder  Gewerbtreibende  darf  hinfort  Gesellen,  Gehülfen,  Lehrlinge  und
Arbeiter  jeder  Art  und  in  beliebiger  Zahl  halten.  Gesellen  sind  in  der  Wahl
ihrer  Meister  unbeschränkt.

S.  6.

Jeder  darf,  insoweit  nicht  ausschließliche  Gewerbe-Berechtigungen,  Jwangsoder
  Bannrechte  entgegenstehen,  die  Gegenstände  seines  Gewerbebetriebes  überall
her  beziehen.

K.  7.

Die  bestehenden  Beschränkungen  des  Besuchs  der  Jahrmärkte  treten  außer
Anwendung.
(Nr.  6861.)  .  8.