— 1641 —
(Nr. 6861.) Verordnung, den Betrieb stehender Gewerbe in den Herzogthümern Schleswig
und Holstein betreffend. Vom 23. September 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen für die Herzogthümer Schleswig und Holstein, was folgt:
S. 1.
Das gewissen Zünften und Immungen zustehende Recht, andere von dem
Betriebe eines Gewerbes auszuschließen oder in diesem Betriebe zu beschränken,
wird aufgehoben.
KC. 2.
Die in einigen Städten durch die sogenannten Gewerbe-Regulirungen eingeführten
Beschränkungen des Betriebes gewisser Gewerbe werden aufgehoben.
g. 3.
Von dem Besitz des Bürgerrechts soll die Zulassung zum Gewerbebetriebe
in keiner Stadt und bei keinem Gewerbe abhängig sein. In der Verpflichtung
der Gewerbetreibenden zur Erwerbung des Bürgerrechts, soweit solche
in der bestehenden städtischen Versafing begründet ist, wird durch gegenwärtige
Verordnung nichts geändert; die Exekution auf Erfüllung dieser Beppflichtug
darf aber nicht bis zur Untersagung des Gewerbebetriebes ausgedehnt werden.
S. 4.
Die gesetzlichen Bestimmungen,) durch welche der Betrieb bürgerlicher
Nahrung ruf dem Lande zu Gunsten der Städte innerhalb eines gewissen Umkreises
der letzteren untersagt oder beschränkt ist, sowie überhaupt ale. den Städten
und Flecken zustehenden gewerblichen Vorrechte werden aufgehoben.
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Jeder Gewerbtreibende darf hinfort Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge und
Arbeiter jeder Art und in beliebiger Zahl halten. Gesellen sind in der Wahl
ihrer Meister unbeschränkt.
S. 6.
Jeder darf, insoweit nicht ausschließliche Gewerbe-Berechtigungen, Jwangsoder
Bannrechte entgegenstehen, die Gegenstände seines Gewerbebetriebes überall
her beziehen.
K. 7.
Die bestehenden Beschränkungen des Besuchs der Jahrmärkte treten außer
Anwendung.
(Nr. 6861.) . 8.