Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1640  —

im  Besitze  des  Staates  oder  inländischer  Eisenbahn-Aktiengesellschaften
befindlichen  Eisenbahnen  (Gesetz  Samml.  für  1867.  S.  465.),
werden,  unbeschadet  wohlerworbener  Rechte  bereits  bestehender  Eisenbahnen,  in
den  durch  die  Gesetze  vom  20.  September  und  24.  Dezember  1866.  mit  Unserer
Monarchie  vereinigten  neuen  Landestheilen  eingeführt.  Die  danach  zu  entrichtende
  Abgabe  ist  in  jedem  Jahre  von  dem  Reinertrage  des  voraufgegangenen
Betriebsjahres,  zuerst  im  Jahre  1868.)  in  diesem  Jahre  jedoch  nur  mit  der
Hälfte  des  von  dem  Reinertrage  des  Betriebsjahres  1867  berechneten  Betrages
zu  erheben.
.  2.

Sofern  eine  bestehende  Eisenbahn  Seitens  des  Staats  im  Wege  des
Vertrags  oder  mittelst  eines  Privilegiums,  unter  Freilassung  von  allen  sonstigen
Staatsabgaben,  zur  Entrichtung  einer  bestimmten  Abgabe  an  den  Staat  verpflichtet
  oder  von  Staatsabgaben  ganz  befreit  worden  *rR  behält  es  bei  den  diesfälligen
  Bestimmungen  sein  Bewenden.

g.  3.
Die  Minister  der  Finanzen  und  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  sind  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.

K.  4.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  in  Kraft,  an  welchem  das
dieselbe  enthaltende  Stück  der  Gesetz=  Sammlung  in  Berlin  ausgegeben  wird.

Lerindich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden--Baden,  den  22.  September  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Flrh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Tr.  6861.)