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im Besitze des Staates oder inländischer Eisenbahn-Aktiengesellschaften
befindlichen Eisenbahnen (Gesetz Samml. für 1867. S. 465.),
werden, unbeschadet wohlerworbener Rechte bereits bestehender Eisenbahnen, in
den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866. mit Unserer
Monarchie vereinigten neuen Landestheilen eingeführt. Die danach zu entrichtende
Abgabe ist in jedem Jahre von dem Reinertrage des voraufgegangenen
Betriebsjahres, zuerst im Jahre 1868.) in diesem Jahre jedoch nur mit der
Hälfte des von dem Reinertrage des Betriebsjahres 1867 berechneten Betrages
zu erheben.
. 2.
Sofern eine bestehende Eisenbahn Seitens des Staats im Wege des
Vertrags oder mittelst eines Privilegiums, unter Freilassung von allen sonstigen
Staatsabgaben, zur Entrichtung einer bestimmten Abgabe an den Staat verpflichtet
oder von Staatsabgaben ganz befreit worden *rR behält es bei den diesfälligen
Bestimmungen sein Bewenden.
g. 3.
Die Minister der Finanzen und für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten sind mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
K. 4.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem das
dieselbe enthaltende Stück der Gesetz= Sammlung in Berlin ausgegeben wird.
Lerindich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden--Baden, den 22. September 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Flrh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Tr. 6861.)