Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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g. 8. 
Die gekündigten Prioritäts-Obligationen, welche ungeachtet der Bekannt- 
machung in öffentlichen Blättern nicht rechtzeitig zur Realisalion eingehen, werden 
während der nächsten zehn Jahre von der Königlichen Eisenbahndirektion all- 
jährlich einmal öffentlich aufgerufen. 
Gehen sie dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahrezfeist nach dem 
lesten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt jeder Anspruch aus den- 
selben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern der werth- 
———2 rioritäts-Obligationen von der Direktion öffentlich bekannt ge- 
macht wird. Z 
g. 9. 
Für die Mortifikation engebiich verlorener oder vernichteter Prioritäts- 
Obligationen findet das im §. 30. des Statuts der Bergisch-Märkischen Eisen- 
bahngesellschaft vorgeschriebene Verfahren Anwendung. 
Die Mortifizirung verlorener oder vernichteter Jinskupons ist nicht statthaft. 
10. 
Die in vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt- 
machungen erfolgen durch den Staatsanzeiger, eine Berliner, eine Cölner und 
eine Elberfelder Zeitung. 
C. 11. 
Den Inhabern von Prioritäts-Obligationen steht der Zutritt zu den Gene- 
ralversammlungen offen; jedoch haben sie als solche nicht das Recht, sich an den 
Verhandlungen oder Abstimmumgen zu betheiligen. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige Privilegium Allerhöchst- 
eigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne 
jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung 
eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder Rechten 
präjudiziren. 
Gegeben Berlin, den 8. Dezember 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
ritter zu 
Schema A.
	        
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