— 1637 —
K. 2.
Die Genossenschaft führt den Namen:
„Verband zur Melioration der Wiesen und Weiden in den
Ochsenkämpen zu Asseln“.
Sie hat Korporationsrechte und ihr Domizil in der Gemeinde Asseln.
. 3.
Die Genossenschaft umfaßt sämmtliche Grundstücke, welche in dem von
dem Amtmann Löbbecke aufestellte Auszuge aus dem Grundsteuer-Kataster vom
22. Juli 1863. unter den laufenden Nummern 2. bis 27. aufgeführt sind.
K. 4.
Zu dem im §. 1. angegebenen Hauptzwecke der Entwässerung hat die
Genossenschaft unter Zugrundelegung des von dem Wiesenbaumeister Wirtz ange-
fertigten Planes der Vertiefung, Erbreiterung und Regulirung des im §. 1.
bezeichneten Baches sämmtliche zu dem gedachten Zwecke erforderlichen Anlagen
auszuführen.
Erhebliche Abänderungen des Entwässerungsplanes, welche im Laufe der
Ausführung nothwendig erscheinen, dürfen nur mit Genehmigung des Ministers
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden.
Die Genossenschaft hat die ausgeführten Anlagen auch künftig zu unterhalten.
Es bleibt der Beschlußnahme des Genossenschaftsvorstandes überlassen, ob
die Arbeiten an den Mindestfordernden verdungen, oder im Tagelohn oder auch
durch Naturalleistung der Eigenthümer ausgeführt werden sollen.
Im letzteren Falle ist der Vorstand befugt, die nicht rechtzeitig oder nicht
gehörig ausgeführten Arbeiten auf Kosten des Säumigen machen und die Kosten
von demselben durch Exekution beitreiben zu lassen.
KC. 5.
Die Bearbeitung der einzelnen Parzellen durch Umbauf Planirung, Be-
saamung u. s. w. bleibt den Eigenthümern unbeschränkt überlassen.
Sollten dieselben jedoch solche Anlagen machen, welche die Zwecke der
Genossenschaft, die Entwässerung und Bewässerung beeinträchtigen, so sind die
Eigenthümer gehalten, den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten.
d. 6.
Die Kosten der Entwässerungsanlage und deren Unterhaltung werden von
sämmtlichen Betheiligten nach Verhältniß des aus dem Kataster (F. 3.) 4 ergebenden
Flächeninhalts ihrer Grundstücke aufgebracht.
Wenn in Zukunft eine Bewässerung des ganzen Thales oder einzelner
Theile beschlossen werden möchte (F. 1. Alinea 2.)) so sind die Kosten von den bei
(Fr. 6920.) dem