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ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen,
gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte.
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten der Ge-
nossenschaft oder die Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen betreffen-
den Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung
des Bescheides an gerechnet, bei dem Vorsteher angemeldet werden muß. Ein
weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt die Kosten.
Das Schiedsgericht besteht aus dem Amtmann und zwei Beisitzern. Die
Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der Generalversamm-
lung der Genossenschaft auf drei Jahre gewählt.
Wählbar ist jeder Grundbesitzer des Kreises Dortmund, der in der Gemeinde
seines Wohnortes zu den öffentlichen Gemeindeämtern wählbar, nicht Mitglied
der Genossenschaft ist und den Aufsichtsbehörden nicht angehört.
Wenn der Amtmann selbst Mitglied der Genossenschaft sein sollte, so muß
der Landrath des Kreises Dortmund auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen.
Dasselbe kann der Landrath thun, wenn sonstige Einwendungen gegen die
Person des Amtmanns von den Betheiligten erhoben werden, volche dessen
Unparteilichkeit beeinträchtigen.
K. 14.
Die Genossenschaft ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. Das
Aufsichtsrecht wird von dem Landrathe des Kreises Dortmund, von der Regierung
zu Arnsberg und von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten
gehandhatt in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichts-
ehörden der Gemeinden zustehen.
S. 15.
sol Abänderungen des Statuts können nur mit landesherrlicher Genehmigung
erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. November 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zur Lippe. von Selchow.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchbruckerei
(R. v. Decker).