Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1840 — 
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, 
gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten der Ge- 
nossenschaft oder die Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen betreffen- 
den Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Vorsteher angemeldet werden muß. Ein 
weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt die Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Amtmann und zwei Beisitzern. Die 
Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden von der Generalversamm- 
lung der Genossenschaft auf drei Jahre gewählt. 
Wählbar ist jeder Grundbesitzer des Kreises Dortmund, der in der Gemeinde 
seines Wohnortes zu den öffentlichen Gemeindeämtern wählbar, nicht Mitglied 
der Genossenschaft ist und den Aufsichtsbehörden nicht angehört. 
Wenn der Amtmann selbst Mitglied der Genossenschaft sein sollte, so muß 
der Landrath des Kreises Dortmund auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. 
Dasselbe kann der Landrath thun, wenn sonstige Einwendungen gegen die 
Person des Amtmanns von den Betheiligten erhoben werden, volche dessen 
Unparteilichkeit beeinträchtigen. 
K. 14. 
Die Genossenschaft ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. Das 
Aufsichtsrecht wird von dem Landrathe des Kreises Dortmund, von der Regierung 
zu Arnsberg und von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten 
gehandhatt in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichts- 
ehörden der Gemeinden zustehen. 
S. 15. 
sol Abänderungen des Statuts können nur mit landesherrlicher Genehmigung 
erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 6. November 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. von Selchow. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchbruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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