Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr.  6509.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  F.  6.  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861.
über  die  anderweite  Regelung  der  Grundsteuer  und  die  Uebernahme  der
Grundsteuer-  Veranlagungskosten  auf  die  Staatskasse.  Vom  7.  Jannar
1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

K.  1.

Die  Vorschrift  des  K.  6.  Alinea  2.  des  Sefehe  vom  21.  Mai  1861.,  die
anderweite  Regetm  der  Grundsteuer  betreffend  (Gesetz-Samml.  für  1861.
S.  255.))  wird  hierdurch  aufgehoben.

§S.  2.

Die  durch  die  Ausführung  des  Verfahrens  über  die  anderweite  Regelung
der  Grundsteuer  nach  der  gedachten  Gesetzesvorschrift  entstandenen  Kosten  werden
auf  die  Staatskasse  übernommen.

S.  3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  Januar  1867.
(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.

Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Tr.  6510.)