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(Nr. 6509.) Gesetz, betreffend die Abänderung des F. 6. des Gesetzes vom 21. Mai 1861.
über die anderweite Regelung der Grundsteuer und die Uebernahme der
Grundsteuer- Veranlagungskosten auf die Staatskasse. Vom 7. Jannar
1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
K. 1.
Die Vorschrift des K. 6. Alinea 2. des Sefehe vom 21. Mai 1861., die
anderweite Regetm der Grundsteuer betreffend (Gesetz-Samml. für 1861.
S. 255.)) wird hierdurch aufgehoben.
§S. 2.
Die durch die Ausführung des Verfahrens über die anderweite Regelung
der Grundsteuer nach der gedachten Gesetzesvorschrift entstandenen Kosten werden
auf die Staatskasse übernommen.
S. 3.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. Januar 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Tr. 6510.)