Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1870 — 
Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn das Direktorium die 
nicht e#uchahtene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens dreier 
Monate nach erfolgter Kändigung die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts- 
Obligationen nachträglich bewirkt. 
d. 8. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind, 
und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht rechtzeitig 
zur Realisirung eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre alljährlich von 
em Direktorium öffentlich aufgerufen; gehen sie aber desemngenchte nicht späte- 
stens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, 
so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was 
unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen 
von dem Direktorium öffentlich bekannt zu machen ist. 
S. 9. 
Die Mortifikation angeblich vernichteter oder verlorener Obligationen erfolgt 
im Wege des gerichtlichen Aufgebots nach den für das Aufgebot von Privat- 
Urkunden geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 
Zinskupons und Talons können weder aufgeboten, noch mortifizirt werden; 
jedoch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der 
Verjährungsfrist (§. 2.) bei dem Direktorium anmeldet und den stattgehabten Besitz 
in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der 
angemeldeten und bis dahin nicht zum Vorschein gekommenen Zinskupons gegen 
Quittung ausgezahlt werden. 
K. 10. 
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen 
erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen und den Preußischen Staatsanzeiger, 
oder die Zeitung, die etwa an seine Stelle tritt. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium 
Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Kälichen Insiegel ausfer- 
tigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung 
lhrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder 
echten Dritter zu präjudiziren. 
Das gegenwirtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Berlin, den 9. November 1867. 
(l. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. 
Sche.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.