— 1873 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 123.
(Nr. 6931.) Verordnung, betreffend die Organisation der oberen Harzverwaltung in der
Provinz Hannover. Vom 9. November 1867.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, Behufs anderweitiger Organisation der oberen Harzverwaltung im
Gebiete des vormaligen Königreiches Hannover, was folgt:
Artikel I.
Das mit dem Bergamte bisher vereinigte Forstamt zu Clausthal wird
aufgehoben.
Artikel II.
Das Bergamt zu Clausthal führt fortan die Bezeichnung: Oberbergamt
zu Clausthal.
Die Direktion der Forstverwaltung im Bezirke des bisherigen Berg- und
Forstamtes zu Clausthal ist bis zur anderweiten Organisation der Forstbehörden
in gleicher Weise wie für die übrigen Staatsforsten im ehemaligen Königreiche
Hannover einstweilen von der Civiladministration zu Hannover wahrzunehmen.
Die Wahrnehmung der Regiminalgeschäfte des Berghauptmanns wird von
dem Vorsitze in dem Bergamt zu Clausthal getrennt und bis zur anderweiten
Organisation der Verwaltungsbehörden im ehemaligen Königreiche Hannover einem
besonderen Beamten übertragen.
Artikel III.
Dem Vorsitzenden des Oberbergamtes zu Clausthal werden die bisherigen
Geschäfte der Kommunion-Unterharzischen Verwaltung übertragen,) die einzelnen
Ressortminister sind jedoch ermächtigt, mit denjenigen Geschäften, welche nicht zur
Berg- und Hüttenverwaltung gehören, andere Beamten oder Behörden zu betrauen.
Artikel IV.
Die Verfassung des Oberbergamtes zu Clausthal ist nach den in den älteren
Jodrgang 187. (Nr. 6931—6932,) 246 Pro-
Ausgegeben zu Berlin den 17. Dezember 1867.