Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr. 6512.) Allerhöchster Erlaß vom 2. Januar 1867.) betreffend die Uebertragung der von 
dem vormaligen Ober-Hofmarschall-Amte zu Hannover bisher ausgeübten 
freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die ordentlichen Gerichte. 
Ar Ihren Bericht vom 31. Dezember v. J. bestimme unter Abänderung 
des J. 12. des Hannoverschen Gesetzes über die Gerichtsve Png vom 8. No- 
vember 1850., daß nach Aufhebung des Ober-Hofmarschall-Amts zu Hannorer 
die von demselben bisher ausgeübte freiwillige Gerichtsbarkeit auf die ordentlichen 
erche nach den bestehenden allgemeinen Grundsätzen über deren Kompetenz 
übergeht. 
Sie haben diese Meine Order in gewöhnlicher Weise zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 2. Januar 1867. 
Wilhelm. 
Gr. zur Lippe. 
An den Justizminister. 
(Nr. 6513.) Allerhöchster Erlaß vom 17. Januar 1867., betreffend die Zuständigkeit der Be. 
hörden und das Verfahren bei Anstellung und Entlassung der Beamten 
in den der Preußischen Monarchie neu einverleibten Landestheilen. 
Alz den Bericht des Staatsministeriums vom 31. v. M. und J. bestimme 
Ich im Anschluß an Meinen Erlaß vom 12. November v. J., betreffend die 
Zuständigkeit und das Verfahren der Behörden und Beamten des Justiz-Ressorts 
in Sachen der Justiz-Aufsicht und Verwaltung in den durch das Gesetz vom 
20. September v. J. der Preußischen Monarchie einverleibten. Landestheilen 
(Gesetz= Samml. Seite 734.), daß an Mich über die Anstellung und Entlassung 
der nicht zum Justiz-Ressort geherigen Civil-Staatsbeamten in den durch die 
Gesetze vom 20. September und 24. Dezember v. J. (Gesetz-Samml. Seite 555. 
875. und 876.) der Preußischen Monarchie einverleibten Landestheilen nur in 
denjenigen Fällen berichtet werden soll, in welchen dies nach den in den älteren 
Provinzen geltenden Vorscheiften geschehen muß. Im Uebrigen ermächtige Ich 
die den Dienstzweigen der Verwaltung vorgesetzten Minister, die Zuständigkeit 
und das Versahren der Behörden und Beamten ihres Ressorts bezüglich der 
Anstellung, Beurlaubung, Entlassung oder Pensionirung der Beamten in den 
durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember v. J. der Preußischen 
Monarchie einverleibten Landestheilen nach Maaßgabe der in den älteren Pro- 
vinzen geltenden Bestimmungen anderweit angemessen zu regeln. Zugleich be- 
stimme daß nach den in Meinem vorerwähnten Erlaß vom 12. November 
v. J. bezeichneten Grundsätzen auch Hinsichts der Justig-Beamten und Behörden 
(Nr. 6512—6514.) in
	        
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