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(Nr. 6512.) Allerhöchster Erlaß vom 2. Januar 1867.) betreffend die Uebertragung der von
dem vormaligen Ober-Hofmarschall-Amte zu Hannover bisher ausgeübten
freiwilligen Gerichtsbarkeit auf die ordentlichen Gerichte.
Ar Ihren Bericht vom 31. Dezember v. J. bestimme unter Abänderung
des J. 12. des Hannoverschen Gesetzes über die Gerichtsve Png vom 8. No-
vember 1850., daß nach Aufhebung des Ober-Hofmarschall-Amts zu Hannorer
die von demselben bisher ausgeübte freiwillige Gerichtsbarkeit auf die ordentlichen
erche nach den bestehenden allgemeinen Grundsätzen über deren Kompetenz
übergeht.
Sie haben diese Meine Order in gewöhnlicher Weise zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 2. Januar 1867.
Wilhelm.
Gr. zur Lippe.
An den Justizminister.
(Nr. 6513.) Allerhöchster Erlaß vom 17. Januar 1867., betreffend die Zuständigkeit der Be.
hörden und das Verfahren bei Anstellung und Entlassung der Beamten
in den der Preußischen Monarchie neu einverleibten Landestheilen.
Alz den Bericht des Staatsministeriums vom 31. v. M. und J. bestimme
Ich im Anschluß an Meinen Erlaß vom 12. November v. J., betreffend die
Zuständigkeit und das Verfahren der Behörden und Beamten des Justiz-Ressorts
in Sachen der Justiz-Aufsicht und Verwaltung in den durch das Gesetz vom
20. September v. J. der Preußischen Monarchie einverleibten. Landestheilen
(Gesetz= Samml. Seite 734.), daß an Mich über die Anstellung und Entlassung
der nicht zum Justiz-Ressort geherigen Civil-Staatsbeamten in den durch die
Gesetze vom 20. September und 24. Dezember v. J. (Gesetz-Samml. Seite 555.
875. und 876.) der Preußischen Monarchie einverleibten Landestheilen nur in
denjenigen Fällen berichtet werden soll, in welchen dies nach den in den älteren
Provinzen geltenden Vorscheiften geschehen muß. Im Uebrigen ermächtige Ich
die den Dienstzweigen der Verwaltung vorgesetzten Minister, die Zuständigkeit
und das Versahren der Behörden und Beamten ihres Ressorts bezüglich der
Anstellung, Beurlaubung, Entlassung oder Pensionirung der Beamten in den
durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember v. J. der Preußischen
Monarchie einverleibten Landestheilen nach Maaßgabe der in den älteren Pro-
vinzen geltenden Bestimmungen anderweit angemessen zu regeln. Zugleich be-
stimme daß nach den in Meinem vorerwähnten Erlaß vom 12. November
v. J. bezeichneten Grundsätzen auch Hinsichts der Justig-Beamten und Behörden
(Nr. 6512—6514.) in