Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 145 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 10 — 
  
(Nr. 6535.) Verordnung, betreffend die Feststellung des Finanz- Etats für das Gebiet des 
ehemaligen Herzogthums Nassau auf das Jahr 1867. Vom 24. Januar 
1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rcP 
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums) was folgt: 
F. 1. 
Der dieser Verordnung als Anlage beigefügte Finen Etat für das Gebiet 
des ehemaligen Herzogthums Nassau an das Jahr 1867. wir 
in Einnahme 
auf 8/0644,030 Gulden, 
in Ausgabe 
auf 8,544,030 Gulden, nämlich 
auf 8,521,030 Gulden an fortdauernden und 
auf 23)000 Gulden an einmaligen und außerordentlichen 
Ausgaben, 
vorbehaltlich der nachträglichen Zustimmung der beiden Häuser des Landtages 
für Fo. Zeit vom 1. Lrle bis 31. Dezember d. J., hierdurch festgestellt. 
K. 2. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
Johrgang 1867. (Nr. 6535.) 19 Ur- 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Februar 1867.
	        
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