Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Bewässerungsplane  mit  Hülfe  des  vom  Vorstande  erwählten  Wiesenbaumeisters
  zu  veranlassen  und  dieselben  zu  beaufsichtigen;

b)  die  Beiträge  auszuschreiben,  die  JZahlungen  auf  die  Kasse  anzuweisen  und
die  Kassenverwaltung  zu  revidiren;

JP)  die  Voranschläge  und  Jahresrechnungen  den  Wiesenschöffen  zur  Feststellung
und  Abnahme  vorzulegen;  6

4)  den  Wiesenwärter  und  die  Unterhaltung  der  Anlagen  zu  beaufsichtigen
und  die  halbjährige  Grabenschau  im  April  und  November  mit  den
Wiesenschöffen  abzuhalten;

c)  den  Schriftwechsel  für  den  Wiesenverband  zu  führen  und  die  Urkunden
desselben  zu  unterzeichnen;  zur  Abschließung  von  Verträgen  ist  die  Zustimmung
  der  Wiesenschöffen  nöthig;

4)  die  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wegen  Verletzung
dieses  Statuts  und  der  besonders  dazu  erlassenen  Reglements  bis  zur
Höhe  von  Einem  Thaler  festzusetzen  und  zur  Kasse  einzuziehen.

In  Verhinderungsfällen  läßt  sich  der  Wiesenvorsteher  durch  einen  Wiesenschöffen
  vertreten.

F.  8.

Zur  Bewachung  und  Bedienung  der  Wiesen  stellt  der  Vorstand  einen
Wiesenwärter  auf  dreimonatliche  Kündigung  an,  dessen  Lohn  die  Generalversammlung
  der  Genossen  bei  der  Wahl  des  Vorstandes  ein=  für  allemal  bestimmt.
Die  Wahl  des  Wiesenwärters  unterliegt  der  Bestätigung  des  Landrathes.  Der
Wiesenwärter  ist  allein  befugt  zu  wässern  und  muß  so  wässern,  daß  alle  Parzellen
den  verhältnißmäßigen  Antheil  an  Wasser  erhalten.

Kein  Eigenthümer  darf  die  Schleusen  öffnen  oder  zusetzen,  oder  überhaupt
die  Bewässerungsanlage  eigenmächtig  verändern,  bei  Vermeidung  einer  Konventionalstrafe
  von  zwei  Thalern  für  jeden  Kontraventionsfall.  «

Der  Wiesenwärter  wird  als  Feldhüter  vereidigt;  er  muß  den  Anweisungen
des  Wiesenvorstehers  pünktlich  Folge  leisten  und  kann  von  demselben  mit  Ver—
weis  und  Geldbuße  bis  zu  Einem  Thaler  bestraft  werden.

S.  9.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundstücken,  üler  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entstehen,  gehören
  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  nach  erfolgter  Feststellung  des  Bewässerungsplanes  durch
die  Regierung  (conk#r.  F.  2.)  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  des
Verbandes  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Heie  der  Rekurs  an
ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung  F

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