Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  52.  1916.  259

Was  im  Einzelfalle  ein  „Warenhaus"  ist,  ergibt  sich  nach  der  bundesstaatlichen
Gesetzgebung  (für  Preußen  z.  B.  nach  dem  Gesetz  vom  18.  Juli  1900).  »

Hausierbetriebe  sind  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  den  offenen  Ladengeschäften
gleichzustellen;  sie  dürfen  mithin  30  v.  H.  ihrer  Gesamtvorräte  an  Strickgarnen  nach
dem  Stande  vom  31.  Dezember  1915  im  Wege  des  Kleinverkaufs  oder  an  Hausgewerbebetriebe
  veräußern.  «

Jeder  Nachschub  in  die  Kleinverkaufsstätten  ist  untersagt;  es  ist  also  z.  B.  nicht
gestattet,  daß  Firmen,  die  neben  einem  Großhandel  in  Strickwollen  noch  ein  offenes
Ladengeschäft  betreiben,  ihre  Bestände  in  dem  Ladengeschäft  aus  dem  Engroslager  ergänzen
  oder  auffüllen,  selbst  wenn  sich  das  Engroslager  in  denselben  Räumen  wie  das
Kleinverkaufslager  befinden  sollte.  Die  beiden  Lager  sind  also  getrennt  zu  halten.

Weitere  Freigaben  von  Strickgarnen  bei  Warenhäusern  und  offenen  Ladengeschäften
  sind  in  Aussicht  genommen.  Wann  und  in  welchem  Umfange  sie  erfolgen  werden,
  kann  zurzeit  noch  nicht  gesagt  werden.  Es  empfiehlt  sich  deshalb,  die  beschlagnahmten
  90  bezw.  70  v.  H.  der  Strickgarnbestände  in  Warenhäusern  oder  sonstigen
offenen  Ladengeschäften  vorläufig  —  längstens  aber  bis  Ende  März  1916  —  in  Gewahrsam
  zu  behalten  und  der  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  vorläufig  noch  nicht
zum  Kauf  anzubieten,  für  den  Fall,  daß  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  bis  zu  diesem
Termine  weitere  Mengen  freigeben  sollte.  Jedenfalls  sind  bis  auf  weiteres  alle  Vorräte
  nach  Abzug  der  laut  vorstehendem  für  den  Kleinverkauf  an  Haushalte  oder
Hausgewerbebetriebe  freigegebenen  Mengen  beschlagnahmt  selbst  wenn  es  sich  um
kleine  Mengen,  also  auch  unter  100  kg  handelt.  »

Außerdem  sind  alle  Garnmengen  (ohne  daß  Mindestmengen  festgesetzt  wären)
gemäß  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  M.  600/1.  16.  K.  R.A.  in  Verbindung  mit  der
Bekanntmachung  Nr.  W.  M.  58/9.  15.  K.R.A.  beim  Webstoffmeldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  Berlin  SW.  48,
Verl.  Hedemannstraße  11,  bis  zum  10.  jedes  Monats  auf  besonders  vorgeschriebenem
Meldebogen,  der  von  dem  Webstoffmeldeamt  bezogen  werden  kann,  meldepflichtig.

Diese  Meld  pflicht,  welche  auch  die  für  den  Kleinverkauf  freigegebenen  Strickgarne
  umfaßt,  ist  aber  sowohl  von  der  Beschlagnahme  wie  auch  von  dem  Kaufangebot
an  die  Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft  zu  unterscheiden.

Erläuterungen  zu  §  5.

Verarbeitungs=  und  Verwendungsverbot.

Die  beschlagnahmten  Garne  dürfen  nur  noch  zur  Erfüllung  von  Heeres=  oder
Marineaufträgen  verwendet  oder  verarbeitet  werden.  Jede  andere  Art  der  Verwendung
  ist  verboten.

Was  als  ein  Auftrag  der  Heeres=  oder  Marineverwaltung  zu  betrachten  ist,  ist  in
5  5  der  Bekanntmachung  W.  I.  761/12.  15.  KRA.  genau  angegeben.

Solche  Aufträge  müssen  von  den  betreffenden  vergebenden  Stellen  der  Heeresoder
  Marineverwaltung  entweder  direkt  oder  durch  Vermittelung  der  in  der  Bekanntmachung
  aufgeführten  Stellen,  denen  die  Beschaffung  bestimmter  Heeresbedarfsgegenstände
  aus  Anlaß  des  Krieges  behördlich  übertragen  wurde,  in  Auftrag  gegeben  sein.
Es  sind  dies:  der  Kriegs-Garn=  und  Tuchverband  E.  V.,  der  Kriegs-Woilach-Verband,
der  Kriegs-Decken-Verband,  der  Kriegs-Wirk=  und  Strick-Verband,  der  Kriegsausschuß
für  warme  Unterkleidung  (Reichstagsgebäude)  sämtlich  in  Berlin,  die  Vereinigung
des  Wollhandels  in  Leipzig.