Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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K. 10. 
In dem Oeichkataster sind alle von der Verwallung geschützte ertrags- 
sihi ge Grundstücke, welche ohne die Eindeichung bei einem Wasserstande von 
1 guß 5 Zoll am Kurzebracker Pegel der Ueberschwemmung unterliegen und 
dadurch einen Schaden rrleiden würden, nach dem Ertragswerth in vier Klassen 
zu veranlagen, und zwar: 
a) in der I. Klasse: 
die Gärten und 
die Ackerländereien, die Weizen-, Gersten= und zuten Roggenboden haben, 
desgleichen die Wiesen, die ihnen im Ertrage gleichstehen, mit der ganzen 
Fläche, die Hof= und Baustellen als Klasse I. a- mit der doppelten Fläche; 
b) in der II. und III. Klasse: # 
die Ländereien, welche den ersteren an Güte und Ertragswerth verhältniß- 
mäßig nachstehen, mit 2 resp. der halben Fläche; 
c) in der IV. Klasse: 
die Forsterundstücke und diejenigen Ländereien, die durch Veranlagung 
in der III. Klasse noch zu hart betroffen werden würden, mit : der Fläche. 
Bis zur endgültigen Feststellung des Deichkatasters werden die Abgaben 
und Leistungen der Deichgenossen nach dem auf diese Grundsätze aufgestellten 
Entwurf vertheilt. n 
11. 
Die Erdarbeiten an den Deichen müssen bis zum 1. August, die Uferbauten 
bis zum 15. Oktober vollständig auseeführt sein, wenn die Regierung dem Deich- 
verbande keinen längeren Ausstand bewilligt. 
Der jährliche Bauplan unterliegt der Festsetzung der Regierung. 
K. 12. 
Die Vertheilung der von den Deichgenossen zur Bewachung und Ver- 
theidigung des Deiches zu gestellenden Mannschaften, Fuhren und Pferde, sowie 
der anzuliefernden Materialien und Geräthschaften erfolgt zwar nach dem un- 
gefäpren Verhältniß der Deichkassenbeiträge, doch können mit Genehmi um der 
egierung die einzelnen Leistungen, [ einer Ausgleichung, naer aaß- 
gabe des Bedürfnisses anderweitig vertheilt werden. 
Bretter und Pfähle sind ebenfalls von den Deichgenossen zu liefern, und 
wird dafür bei Beschädigung, Verbrauch oder NVerüst Ersatz geleistet. 
Die Beschaffenheit der Lokalitäten zur Unterbringung der Mannschaften, 
Fuhrwerke, Geräthschaften u. s. w. liegt dem Deichverbande ob. 
KC. 13. 
Das Deichamt besteht aus achtzehn Mitgliedern: 
1) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden; 
r. 6539) 2) dem
	        
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