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K. 4.
Im Wege der Vereinbarung zwischen den betheiligten Gemeinde be-
ziehungsweise Gutsbezirken können einzelne, einem Gemeinde= oder Gutsbezirke
angehörige Lieg enschafien zum Zwecke der Steuererhebung einem anderen dergleichen
Bezirke zugeschlagen oder ganze Gemeinde= und Gutsbezirke zu dem gedachten
Zwecke vereinigt werden. «
Dergleichen Vereinbarungen unterliegen der Bestätigung der Bezirks-
regierung.
- §·5.
DieindenZ§.3.und4. erwähnten Anordnungen bezichungsweise Ver-
einbarungen erfolgen ohne jegliche Aenderung der bestezenden ommunal- oder
sonstigen Rechtsverhältnisse.
2. Untervertheilung der Grundsteuer in den Gemeinden selbst-
ständiger Guts= und Grundsteuer-Erhebungsbezirke.
g. 6.
Zum Qweck der Untervertheilung der Grundsteuer auf die einzelnen steuer-
pflichtigen Liegenschaften ist für jeden Gemeinde-, selbstständigen Guts- und
Gbund euer-Erhebungsbezirk ein besenderes Flurbuch und eine Grundsteuer-Mutter-
rolle anzulegen.
Oas Flurbuch hat sämmtliche Liegenschaften des betreffenden Bezirks in
brem natürlichen Zusammenhange und mit Angabe ihres Flächeninhalts und
einertrages nachzuweisen. In der Grundsteuer-Mutterrolle sind die dem Be-
zirke angezörigen Liegenschaften mit Angabe ihres Flächeninhalts und Reinertrages,
sowie der dangemih veranlagten Grundsteuer in besonderen, die simmtlißen
Liegenschaften desselben Eigentzumers umfassenden Artikeln nachzuweisen.
KC. 7.
Behufs Aufstellung des Flurbuchs und der Mutterrolle (§. 6.) ist der
Flächeninhalt und Reinertrag der den einzelnen Grundeigenthümern innerhalb des
ezirks gehörigen steuerpflichtigen Liegenschaften, soweit dies bei den allgemeinen
Veranlagungs-Arbeiten, beziehungsweise in Ausführung der Verordnung vom
12. Dezember 1864. nicht bereits geschehen, zu ermitteln und festzustellen.
ei Feststellung des Reinertrages der biegenschafter werden die Ergebnisse
derjenigen Einschätzungen zum Grunde gelegt, welche Behufs Ausführung des
Grundsteuergesetzes vom 21. Mai 1861. bewirkt worden sind.
F. 8.
Jedes Grundstück wird in der Regel und ohne Rücksicht darauf, ob die
Berichtigung des Besitztitels im Hypothekenhuche erfolgt ist oder nicht, auf den
(Nr. 6542.) 25“ Na-