Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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K. 4. 
Im Wege der Vereinbarung zwischen den betheiligten Gemeinde be- 
ziehungsweise Gutsbezirken können einzelne, einem Gemeinde= oder Gutsbezirke 
angehörige Lieg enschafien zum Zwecke der Steuererhebung einem anderen dergleichen 
Bezirke zugeschlagen oder ganze Gemeinde= und Gutsbezirke zu dem gedachten 
Zwecke vereinigt werden. « 
Dergleichen Vereinbarungen unterliegen der Bestätigung der Bezirks- 
regierung. 
- §·5. 
DieindenZ§.3.und4. erwähnten Anordnungen bezichungsweise Ver- 
einbarungen erfolgen ohne jegliche Aenderung der bestezenden ommunal- oder 
sonstigen Rechtsverhältnisse. 
2. Untervertheilung der Grundsteuer in den Gemeinden selbst- 
ständiger Guts= und Grundsteuer-Erhebungsbezirke. 
g. 6. 
Zum Qweck der Untervertheilung der Grundsteuer auf die einzelnen steuer- 
pflichtigen Liegenschaften ist für jeden Gemeinde-, selbstständigen Guts- und 
Gbund euer-Erhebungsbezirk ein besenderes Flurbuch und eine Grundsteuer-Mutter- 
rolle anzulegen. 
Oas Flurbuch hat sämmtliche Liegenschaften des betreffenden Bezirks in 
brem natürlichen Zusammenhange und mit Angabe ihres Flächeninhalts und 
einertrages nachzuweisen. In der Grundsteuer-Mutterrolle sind die dem Be- 
zirke angezörigen Liegenschaften mit Angabe ihres Flächeninhalts und Reinertrages, 
sowie der dangemih veranlagten Grundsteuer in besonderen, die simmtlißen 
Liegenschaften desselben Eigentzumers umfassenden Artikeln nachzuweisen. 
KC. 7. 
Behufs Aufstellung des Flurbuchs und der Mutterrolle (§. 6.) ist der 
Flächeninhalt und Reinertrag der den einzelnen Grundeigenthümern innerhalb des 
ezirks gehörigen steuerpflichtigen Liegenschaften, soweit dies bei den allgemeinen 
Veranlagungs-Arbeiten, beziehungsweise in Ausführung der Verordnung vom 
12. Dezember 1864. nicht bereits geschehen, zu ermitteln und festzustellen. 
ei Feststellung des Reinertrages der biegenschafter werden die Ergebnisse 
derjenigen Einschätzungen zum Grunde gelegt, welche Behufs Ausführung des 
Grundsteuergesetzes vom 21. Mai 1861. bewirkt worden sind. 
F. 8. 
Jedes Grundstück wird in der Regel und ohne Rücksicht darauf, ob die 
Berichtigung des Besitztitels im Hypothekenhuche erfolgt ist oder nicht, auf den 
(Nr. 6542.) 25“ Na-
	        
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