Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  12.  —

 

(Nr.  6542.)  Gesetz,  betreffend  die  definitive  Untervertheilung  und  Erhebung  der  Grundsteuer
in  den  sechs  östlichen  Provinzen  des  Staats  und  die  Beschwerden  wegen
Grundsteuer-Ueberbürdung.  Vom  8.  Februar  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  zur  Erzinuung  des  §.  3.  und  Erledigung  des  Vorbehalts  im  8.  8.

des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861.)  betreffend  die  anderweite  Regelung  der  Grundeuer

  (GesetzSamml.  für  1861.  S.  253.),  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des
dtages  Unserer  Monarchie,)  was  folgt:

Erster  Abschnitt.

Grundsteuer-Hauptsummen.

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Die  nach  K.  1.  der  Verordnung  vom  12.  Dezember  1864.  (Gesetz-Samml.
für  1864.  S.  673.)  den  sechs  östlichen  Provinzen  des  Staats,  beziehungsweise
en  ständischen  Verbänden  von  Neu-Vorpommern  und  Rügen,  sowie  der  Oberund
  der  Nieder-Lausitz  auferlegten,  gemäß  §§.  2.  3.  a.  a.  O.  auf  die  binzelnen
Kreise  und  innerhalb  der  letzteren  a  die  Gemeinden,  selbstständigen  Gutsbezirke
und  besonderen  Grundsteuer=  Erhebungsbezirke  weiter  vertheilten  Grundsteuer-Hauptsummen
  unterliegen  einer  Erhöhung  oder  Verminderung  nur  insoweit,  als:

a)  die  im  §.  32.  dieses  Gesetzes  unter  b.  bis  h.  bezeichneten  Bestands  beziehungsweise
  Grenzveränderungen  eintreten,

b)  Beschwerden  wegen  Ueberbürdung  auf  dem  in  den  §9.  21.  bis  28.  dieses
Gesetzes  vorgeschriebenen  Wege  als  begründet  anerkannt,  oder

J)  materielle  Irrthümer  (K.  2.  dieses  Gesetzes)  nachgewiesen  werden.
Jabrsang  1867.  (Nr.  6542.)  25  g.  2.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Februar  1867.