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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 12. —
(Nr. 6542.) Gesetz, betreffend die definitive Untervertheilung und Erhebung der Grundsteuer
in den sechs östlichen Provinzen des Staats und die Beschwerden wegen
Grundsteuer-Ueberbürdung. Vom 8. Februar 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen zur Erzinuung des §. 3. und Erledigung des Vorbehalts im 8. 8.
des Gesetzes vom 21. Mai 1861.) betreffend die anderweite Regelung der Grundeuer
(GesetzSamml. für 1861. S. 253.), mit Zustimmung beider Häuser des
dtages Unserer Monarchie,) was folgt:
Erster Abschnitt.
Grundsteuer-Hauptsummen.
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Die nach K. 1. der Verordnung vom 12. Dezember 1864. (Gesetz-Samml.
für 1864. S. 673.) den sechs östlichen Provinzen des Staats, beziehungsweise
en ständischen Verbänden von Neu-Vorpommern und Rügen, sowie der Oberund
der Nieder-Lausitz auferlegten, gemäß §§. 2. 3. a. a. O. auf die binzelnen
Kreise und innerhalb der letzteren a die Gemeinden, selbstständigen Gutsbezirke
und besonderen Grundsteuer= Erhebungsbezirke weiter vertheilten Grundsteuer-Hauptsummen
unterliegen einer Erhöhung oder Verminderung nur insoweit, als:
a) die im §. 32. dieses Gesetzes unter b. bis h. bezeichneten Bestands beziehungsweise
Grenzveränderungen eintreten,
b) Beschwerden wegen Ueberbürdung auf dem in den §9. 21. bis 28. dieses
Gesetzes vorgeschriebenen Wege als begründet anerkannt, oder
J) materielle Irrthümer (K. 2. dieses Gesetzes) nachgewiesen werden.
Jabrsang 1867. (Nr. 6542.) 25 g. 2.
Ausgegeben zu Berlin den 14. Februar 1867.