Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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gebachten Gemeinde-, besonderen Grundsteuer-Erhebungs= und selbstständigen Guts- 
ezirke eine Abschrift der Mutterrolle anzufertigen und dem Gemeindevorstande, 
beziehungsweise dem Inhaber des selbststündigen Gutsbezirks, in den besonderen 
Grundsteuer-Erhebungsbezirken aber dem Ortserheber gegen Empfangsbescheini- 
gung zuzustellen. Sogleich nach Eingang der Wbschrift der Mutterrolle ist dies 
in dem betreffenden Bezirk in der ortsüblichen Weise mit dem Eröffnen bekannt 
zu machen, daß: 
a) die Abschrift während sechs Wochen, vom Tage der Bekanntmachung ab 
gerechnet, in einem bestimmt zu bezeichnenden Lokale innerhalb des Bezirks 
zur Einsicht effen liege und etwaige Reklamationen binnen gleicher pri- 
klusivischer Frist bei dem Kreislandrathe anzubringen seien; 
b) die durch die örtliche Untersuchung unbegründeter Reklamationen entstehenden 
Kosten dem Reklamanten zur Last fallen und von demselben im Ver- 
waltungswege eingezogen werden würden. 
Nach Ablauf der Reklamationsfrist ist eine Bescheinigung darüber, daß und 
während welcher Frist die Offenlegung der Abschrift der Mutterrolle stattgefunden, 
dem Kreislandrathe einzureichen, dem letzteren auch die Abschrift der Mutterrolle 
selbst unversehrt zurückzusenden. 
*“ 
Gleichzeitig mit der Absendung der Abschriften der Mutterrolle (§I. 14. 
sind für die im §. 12. bezeichneten Bezirke die Originale der Flurbücher un 
Mutterrollen nebst den dazu gehörigen Karten während eines Zeitraumes von 
sechs Wochen an einem oder an einigen von der Bezirksregierung zu bestimmenden 
Orten des betreffenden Kreises unter Anwesenheit eines leichs # von der Bezirks- 
regierung zu bestimmenden technischen Beamten zur Einsicht aller Betheilten 
offan m legen. Daß, wo und von welchem Tage ab die Offenlegung der bezeich- 
neten Schriftstücke erfolgen werde, ist durch die Kreisblätter oder die die Stelle 
derselben vertretenden öffentlichen Blätter bekannt zu machen. 
S. 16. 
Nach Ablauf der im HF. 14. zu a. bestimmten Präklusivfrist sind: 
1) die auf Beseitigung materieller Irrthümer (§. 29.) gerichteten Anträge, 
sowie Reklamationen, die sich auf die unrichtige Angabe der Flächen- 
inhalte (S. 12. zu a.) beziehen, einerseits, 
2) die gegen die Einschätzung erhobenen Reklamationen (I. 11. zu b. F. 13.) 
andererseits, 
in besondere Nachweisungen übersichtlich zusammen zu stellen. 
Die Anträge auf Beseitigung materieller Irrthümer und die Reklamationen 
ad 1. sind mit den erforderlichen Unterlagen der Bezirksregierung harhulee um 
sie auf Grund des technischen Gutachtens des Obergeometers einer näheren Prüfung 
zu
	        
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