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G. 49.
Innerhalb des kommunalständischen Verbandes der Ober Lausitz erfolzt
die Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer unter landständischer Mitwirkung
nach den diceehal getroffenen besonderen Bestimmungen.
Ausgleichung.
G. 50.
Die Ausgleichung der net dem 1. Januar 1865. bis zu dem im §. 19.
am Schluß bestimmten Zeitpunkt zu viel oder zu wenig entrichteten Steuerbeträge
wird unbeschadet der dieserhalb etwa von den Interessenten zu treffenden frei-
willigen Vereinbarung von Amtswegen veranlaßt und erfolgt durch Abrechnung
begehungswans= Aufschlag auf die zunächst fällig werdenden Grundsteuerbeträge
der derzeitigen Besitzer innerhalb der von der Bezerksregierung dafür festzusetzenden
en.
Verjährung.
G. 51.
Die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei öffentlichen
Abgaben vom 18. Juni 1840. (Gesetz-Samml. für 1840. S. 140.) nebst den
dazu ergangenen Erläuterungen und Abänderungen finden, soweit das gegenwirtige
Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt, auch auf die neu veranlagte Grundsteuer
Anwendung.
fünfter Abschnitt.
Grundsteuer-Remissionen.
. 52.
Ansprüche auf Erlaß oder Ersatz der Grundsteuer aus Anlaß von Be-
schädigungen der Feldfrüchte durch außerordentliche Naturereignisse, Brand 2c.
finden Haaen“ die Staatskasse nicht statt.
le Beschlußnahme darüber, ob und eventuell in welchen Fällen, bezie-
ungsweise in welcher Höhe den grundsteuerpflichtigen Besitzern wegen solcher
eschädigungen der del fruchte Remissionen oder Unterstützungen zu gewähren,
bleitt een Prooirzin 5 resp. Kommunallandtagen mit Königlicher Zustimmung
Uberlassen.
Die Aufbringung der eventuell zu diesem Zweck erforderlichen Fonds erfolgt
durch Beiträge der Grundsteuerpflichtigen, in Betreff deren Höhe von den Pro-
vinzial- resp. Kommunallandtagen Vestimmmg zu treffen ist.
Sechster